Haushalt und Finanzen
Haushalt
Der Haushalt der Stadt Gevelsberg ist zum Haushaltsjahr 2009 von der bisherigen kameralen Haushaltsplanung auf die Regelungen des Neuen Kommunalen Finanzmanagements umgestellt worden und stellt die Grundlage der städtischen Haushaltswirtschaft und Finanzplanung dar.
Er besteht aus einem Gesamtergebnis- und einem Gesamtfinanzhaushalt. Beide gliedern sich wiederum in so genannte Teilhaushalte, die Teilergebnis- und Teilfinanzhaushalte. Er enthält alle im Haushaltsjahr zu erwartenden Erträge und Einzahlungen sowie alle geplanten Aufwendungen und Auszahlungen für die Erfüllung der städtischen Aufgaben. Das neue Rechnungswesen bietet der Stadt, den politischen Entscheidungsträgern und den Einwohnern folgende Vorteile:
- Abbildung des gesamten Ressourcenverbrauchs und -aufkommens
- Nachweis des vollständigen kommunalen Vermögensbestandes
- Erfassung von Aufwand und Ertrag (und damit von Gewinn und Verlust)
- Ermittlung der Abschreibungen
- periodengerechte Erfassung von Geschäftsvorfällen
- Schaffung von (Kosten-) Transparenz.
Haushaltssatzungen
- Haushaltssatzung 20189.8 MB
- Haushaltssatzung 20197.5 MB
- Haushaltssatzung 20205.5 MB
- Haushaltssatzung 20219.1 MB
- Haushaltssatzung 202212.7 MB
- Haushaltssatzung 20236.6 MB
- Haushaltssatzung 20246.7 MB
Jahresabschlüsse
Beteiligungsberichte
Reden von Bürgermeister und Kämmerer zur Haushaltseinbringung
Finanzen
Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über die aktuellen Steuerhebesätze der Stadt Gevelsberg. Die vollständigen Gebührensatzungen finden Sie hier.
Die datenschutzrechtlichen Informationen finden Sie auf der rechten Seite im Bereich Dokumente.
Abfallbeseitigungsgebühren
Jeder Eigentümer eines im Stadtgebiet liegenden Grundstücks ist verpflichtet, sein Grundstück an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung anzuschließen (Anschlusszwang). Der Eigentümer eines Grundstücks und jeder Abfallbesitzer auf einem an die kommunale Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstücks (z. B. Mieter, Pächter) ist verpflichtet, die auf dem Grundstück anfallenden Abfälle zur Beseitigung und Verwertung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen (Benutzungszwang). Der erstmalige Anschluss (z. B. bei Neubauten) ist beim Steueramt der Stadt zu beantragen.
Kontakt
Telefon: 02332 771 - 165
Fax: 02332 771 - 870
Raum: 222
E-Mail: finanzen@stadtgevelsberg.de
Kontakt
Telefon: 02332 771 - 164
Fax: 02332 771 - 870
Raum: 221
E-Mail: finanzen@stadtgevelsberg.de
Informationen zu den Abfallbehältern erhalten Sie hier.
Kosten für Restmüllbehälter:
Jahr | 120-l Restmüllbehälter | 240-l Restmüllbehälter | 1100-lRestmüllbehälter |
---|---|---|---|
2023 2024 |
45,00 Euro 48,00 Euro |
93,00 Euro 99,00 Euro |
426,00 Euro 450,00 Euro |
Außerdem wird eine verbrauchsabhängige Zusatzgebühr (gewichtsbezogene Gebühr) erhoben. Bei der gewichtsbezogenen Gebühr für den Rest- und Bioabfall werden zunächst Vorausleistungen erhoben. Die Abrechnung der Gebühren wird nach der Feststellung des Gesamtgewichts für das Kalenderjahr im darauffolgenden Jahr vorgenommen.
Gebührensätze der gewichtsbezogenen Gebühr:
Jahr | Restabfall pro Kilogramm | Bioabfall pro Kilogramm |
---|---|---|
2023 2024 |
0,52 Euro 0,52 Euro |
0,33 Euro 0,39 Euro |
Informationen zu Befreiungen vom Anschluss- und Benutzungszwang erhalten Sie bei den Technischen Betrieben.
Kontakt
Telefon: 02332 771-523
Fax: 02332 771-533
Raum: EG2
E-Mail: tbgev@stadtgevelsberg.de
Entwässerungsgebühren
Für die Inanspruchnahme der Abwasseranlage erhebt die Stadt Gevelsberg nach der Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung zur Deckung ihrer Kosten grundstückbezogene Entwässerungsgebühren.
Während der Schmutzwassergebühr die Wassermenge zugrunde gelegt wird, die als Frischwasser bezogen wurde, richtet sich die Niederschlagswassergebühr nach der Größe und der Art der versiegelten Flächen auf einem Grundstück. Hierbei zu berücksichtigende versiegelte Flächen sind solche, auf denen Regenwasser gesammelt und von dort in die Kanalisation eingeleitet wird (z. B. Dächer oder Asphaltflächen).
Der Frischwasserverbrauch wird von dem Versorgungsunternehmen mitgeteilt.
Wassereinleitungen aus Brunnen oder Zisternen bzw. Regenwasserauffangbehältern sind dem Steueramt anzuzeigen.
Gebührensätze:
Jahr | Schmutzwasser pro cbm | Niederschlagswasser pro qm |
---|---|---|
2023 2024 |
2,92 Euro 3,04 Euro |
1,27 Euro 1,34 Euro |
Gewerbesteuer
Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb im Inland.
Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu verstehen.
Die Gewerbesteuer richtet sich nach dem Gewerbeertrag. Die Besteuerungsgrundlagen werden vom zuständigen Finanzamt mit dem Gewerbesteuermessbescheid festgesetzt.
Der Gewerbesteuermessbetrag wird zur Ermittlung der Gewerbesteuer mit dem Hebesatz multipliziert.
Jahr | Hebesatz |
2023 2024 |
490 v.H. 490 v.H. |
Grundsteuer
Der Grundsteuer A unterliegen land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke.
Alle übrigen Grundstücke unterliegen der Grundsteuer B.
Die Grundsteuer richtet sich nach dem Einheitswert des Grundstückes.
Der Einheitswert und der daraus berechnete Grundsteuermessbetrag werden vom zuständigen Finanzamt festgesetzt.
Informationen zur Grundsteuerreform des Landes NRW finden Sie hier.
Hebesätze:
Jahr | Grundsteuer A | Grundsteuer B |
---|---|---|
2023 2024 |
220 v.H. 220 v.H. |
695 v.H. 695 v.H. |
Hundesteuer
Zur Anmeldung verpflichtet ist der Hundehalter. Hundehalter ist jeder, der einen Hund in seinen Haushalt oder Betrieb aufnimmt.
Die Hundesteuer beträgt jährlich
- 114,00 € wenn ein Hund gehalten wird,
- 138,00 € pro Hund, wenn zwei Hunde gehalten werden und
- 156,00 € pro Hund, wenn drei oder mehr Hunde gehalten werden.
Die Hundesteuer ist in vier gleichen Raten jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines Jahres zu zahlen.
Bestimmte Hunderassen sind zusätzlich nach der Landeshundeverordnung anzumelden.
Die Hundesteuersatzung für die Stadt Gevelsberg sieht für eine Reihe von Fällen auf Antrag Steuerermäßigungen (z. B. für Sozialhilfeempfänger) vor. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie bei der zuständigen Abteilung.
Kontakt
Telefon: 02332 771 - 167
Fax: 02332 771 - 230
Raum: 216
E-Mail: finanzen@stadtgevelsberg.de
Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren
Für die durchgeführte Reinigung der öffentlichen Straßen erhebt die Stadt Gevelsberg Gebühren nach der Satzung über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren.
Die Höhe dieser Gebühr richtet sich nach der Länge der angrenzenden und nicht angrenzenden Grundstücksseiten, die der zu reinigenden Straße zugewandt sind, sofern das Grundstück durch diese Straße erschlossen wird sowie nach der Anzahl der 14-tägigen Reinigungen.
Jahr | Benutzungsgebühr je Meter Grundstücksseite bei 1x 14-tägiger Reinigung* |
---|---|
2023 2024 |
1,26 Euro 1,40 Euro |
*wird mehr als 14-tägig gereinigt, so vervielfacht sich die Gebühr entsprechend
Für die Winterdienstgebühr werden die Straßen nach ihrer Bedeutung und Belastung eingeteilt in die Streuklassen A, B und C. Die Gebühr je Meter Grundstücksseite beträgt:
Jahr | Streuklasse A | Streuklasse B | Streuklasse C |
---|---|---|---|
2023 2024 |
1,25 Euro 1,40 Euro |
1,00 Euro 1,12 Euro |
0,75 Euro 0,84 Euro |
Weitere Informationen zum Winterdienst finden Sie hier.
Vergnügungssteuer
Automatensteuer
Das Halten sowie das Benutzen und Bespielen von Unterhaltungsgeräten mit und ohne Gewinnmöglichkeit in Schank- oder Speisewirtschaften, Spielhallen oder ähnlichen Räumen unterliegt der Vergnügungssteuer nach der Vergnügungssteuersatzung.
Steuersätze:
Bei Unterhaltungsgeräten mit Gewinnmöglichkeit bemisst sich die Steuer nach dem Spieleinsatz, bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit nach Anzahl und Dauer der Aufstellung.
Die Steuer beträgt:
- für Unterhaltungsgeräte ohne Gewinnmöglichkeit und für Personalcomputer je Gerät und angefangenem Kalendermonat bei der Aufstellung in Spielhallen und ähnlichen Orten: 39,00 Euro
- für Unterhaltungsgeräte ohne Gewinnmöglichkeit je Gerät und angefangenem Kalendermonat bei der Aufstellung in Gastwirtschaften und ähnlichen Orten: 28,00 Euro
- für Unterhaltungsgeräte mit Gewinnmöglichkeit bei der Aufstellung in Gastwirtschaften und ähnlichen Orten: 3 % des Spieleinsatzes
- für Unterhaltungsgeräte mit Gewinnmöglichkeit bei der Aufstellung in Spielhallen und ähnlichen Orten: 6,5 % des Spieleinsatzes
- für Unterhaltungsgeräte, mit denen Gewalttätigkeiten o.ä. dargestellt werden: 220,00 Euro
Die Steuer für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit wird jeweils zur Quartalsmitte fällig.
Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit ist die festgesetzte Steuer innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.
Keine Vergnügungssteuer wird erhoben für:
- Musikapparate, für deren Betrieb kein Entgelt erhoben wird
- Apparate zur Volksbelustigung auf Jahrmarkt und Kirmes
- Sportapparate (z.B. Billard, Dart, Kicker)
Tanzveranstaltung
Der Besteuerung in den Gemeinden unterliegen folgende Veranstaltungen:
- Tanzveranstaltungen gewerblicher Art, sowohl Dauer- als auch Einzelveranstaltungen (z. B. Diskothek, Tanz in den Mai, Silvesterball)
- Schönheitstänze und Darbietungen ähnlicher Art
Die Veranstaltung ist gemäß § 11 Absatz 1 der Vergnügungssteuersatzung grundsätzlich spätestens zwei Wochen vor Beginn bei der Stadt Gevelsberg anzumelden. Wird für eine Veranstaltung ein Eintrittsgeld erhoben, so ist der Veranstalter gemäß § 5 der Vergnügungssteuersatzung verpflichtet, Eintrittskarten oder sonstige Ausweise die als Eintrittskarten gelten, auszugeben und diese bei der Anmeldung der Veranstaltung der Stadt Gevelsberg vorzulegen. Wird für die Veranstaltung kein Eintrittsgeld erhoben, so wird die Vergnügungssteuer nach der Größe der Veranstaltungsfläche erhoben.
Steuersätze:
Die Steuer wird nach Preis und Zahl der ausgegebenen Eintrittskarten berechnet. Der Steuersatz beträgt 22% des Eintrittspreises oder Entgelts. Wenn kein Eintrittsgeld erhoben wird, wird die Steuer nach der Größe des benutzten Raumes berechnet.
Steuerfrei sind:
- Familienfeiern, Betriebsfeiern und nicht gewerbsmäßige Veranstaltungen von Vereinen, deren Verwendungszweck z. B. die Jugendpflege, die Leibeserziehung, die Kulturpflege, die Heimatpflege ist oder die politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder gemeinnützigen Zwecken dienen
- Veranstaltungen von Gewerkschaften, politischen Parteien und Organisationen sowie von Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts oder ihrer Organe
- Veranstaltungen, deren Ertrag ausschließlich und unmittelbar zu mildtätigen oder gemeinnützigen Zwecken verwendet wird, wenn der Zweck bei der Anmeldung angegeben worden ist.
Bankverbindung
Ihre Einzahlung können Sie am besten bargeldlos auf das folgende Konto leisten:
Sparkasse an Ennepe und Ruhr
IBAN: DE48 4545 0050 0000 0003 07
BIC: WELADED1GEV
Die Angabe des Kassenzeichens auf dem Überweisungsträger ermöglicht das korrekte Zuordnen der Beträge.
Bareinzahlungen zu Gunsten der Stadtkasse sind bei der Sparkasse an Ennepe und Ruhr möglich.
- SEPA-Lastschriftmandat1.6 MB