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Bauanträge

Alle Bauvorhaben, bei denen es um die Neuerrichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen geht, sind grundsätzlich genehmigungsbedürftig. Das gilt auch für Sanierungen, bei denen statisch wichtige Bauteile verändert werden. Der Ablauf des Genehmigungsverfahrens sowie weitere Bauordnungsrechtliche Vorgaben sind in der Landesbauordnung NRW (BauO NRW) geregelt.

Sofern dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, besteht ein Anspruch auf die Baugenehmigung. Unter bestimmten Voraussetzungen ist ein Bauvorhaben jedoch verfahrensfrei (gem. § 62 BauO NRW) oder unterliegt der sogenannten Genehmigungsfreistellung (Gem. § 63 BauO NRW).

Für kleinere Bauvorhaben die nicht genehmigungsfrei sind, wird das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren (gem. § 64 BauO NRW) angewendet. Dies ist das Regelverfahren. Bei großen Sonderbauten, wie zum Beispiel Hochhäusern, größeren Verkaufsstätten und größeren Versammlungsstätten wird das generelle Genehmigungsverfahren durchgeführt. Vor der Durchführung auch kleinerer baulicher Maßnahmen sollten man sich bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde oder bei einer fachkundigen Architektin/ einem fachkundigen Architekten erkundigen, ob für das geplante Bauvorhaben oder auch die Sanierung des Objekts eine Baugenehmigung notwendig ist. Beispielhafte Fragestellungen und dazugehörige Antworten finden Sie hier

Bauantragsunterlagen

Die Errichtung, Änderung und Beseitigung von Anlagen bedürfen in der Regel einer Baugenehmigung, soweit in der Bauordnung NRW nichts anderes geregelt ist. Bei neuen Bauvorhaben oder Veränderungen an bereits bestehenden Objekten ist es erforderlich, einen Bauantrag mit sämtlichen erforderlichen Anlagen dreifach in Papierform bei der Bauaufsicht der Stadt Gevelsberg einzureichen. Zur Verfahrensvereinfachung ist es ebenfalls hilfreich, wenn die Antragsunterlagen zusätzlich in digitaler Form übergeben werden.


Folgende Vordrucke stehen zum Download bereit: