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Abbruch von baulichen Anlagen
Der Abbruch baulicher Anlagen ist ab einer bestimmten Größe und wenn es sich nicht um freistehende bauliche Anlagen handelt anzeigebedürftig. Genaue Vorgaben hierzu sind in § 62 Abs. 3 BauO NRW geregelt. Der Abbruch von kleineren freistehenden Anlagen ist seit der Novellierung der Landesbauordnung grundsätzlich verfahrensfrei. Allerdings kann die Bauherrschaft beantragen, dass für grundsätzlich verfahrensfreien Vorhaben ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.