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Betreuung, Vorsorge, Patientenverfügung und Testament

Betreuung

Gesetzliche Betreuung


Eine Betreuung kann nur angeordnet werden, wenn bei der betroffenen Person eine Hilfsbedürftigkeit vorliegt, die auf einer der folgenden, im Gesetz (§1896 Abs.1 BGB) genannten Krankheiten oder Behinderung beruht: psychische Erkrankung; geistige Behinderung; seelische Behinderung; körperliche Behinderung.


Dabei muss zunächst festgestellt werden, ob nicht andere Hilfsmöglichkeiten bestehen, insbesondere die Unterstützung durch Familienangehörige, Bekannte oder soziale Dienste. Solche Hilfen sind vorrangig.


Über das zuständige Amtsgericht wird auf Anregung Dritter oder des Betroffenen im Rahmen eines Betreuungsverfahrens geprüft, ob die Einrichtung einer Betreuung erforderlich ist. Es wird geregelt, wer als Betreuerin oder Betreuer bestellt werden kann und in welchen Lebensbereichen (Vermögenssorge, Behördenangelegenheiten, Gesundheitsvorsorge, …) eine Betreuung notwendig ist.

Weitere Informationen und Kontakt:


Amtsgericht Schwelm
Schulstraße 5, 58332 Schwelm, Telefonnummer: 02336 4980
www.justiz.nrw.de

Betreuungsverfügung

Die Betreuungsverfügung kann unabhängig oder zusätzlich zur Vorsorgevollmacht erteilt werden. In der Betreuungsvollmacht wird eine Person angegeben, die im Falle einer gesetzlich notwendigen Betreuung als Betreuer eingesetzt werden soll und festgeschrieben, welche Vorgaben im Fall einer Entscheidungsunfähigkeit einzuhalten sind. Zudem können Sie persönliche Wünsche und Bedürfnisse schriftlich festlegen.
Auf Wunsch kann die Betreuungsverfügung bei der Betreuungsstelle beglaubigt werden.


Die Betreuungsstelle berät und unterstützt ehrenamtliche Betreuer/-innen und Bevollmächtigte. Zudem erhalten Sie hier Unterlagen und Vordrucke für Vorsorgevollmachten.

Adresse und Kontakt:
Ennepe-Ruhr-Kreis
Betreuungsstelle, Hauptstraße 92, 58332 Schwelm, Telefonnummer: 02336 932200


Informationen und Vordrucke erhalten Sie auch im Seniorenbüro.

Vorsorgevollmacht

Die Vorsorgevollmacht befugt eine oder mehrere Vertrauenspersonen, im Falle einer Erkrankung, also bei geistiger oder körperlicher Schwäche des Vollmachtgebers, wichtige Entscheidungen zu treffen.


Der Bevollmächtigte muss volljährig und voll geschäftsfähig sein. Formal reicht es aus, wenn die Vollmacht unterschrieben wird. Eine Beurkundung erfolgt durch die Betreuungsstelle oder einen Notar. Auch Ehegatten und Kinder können nur mit einer Vollmacht handeln. Mit der Vollmacht wird der Bevollmächtigte zum rechtlichen Vertreter, d.h. er entscheidet anstelle des Vollmachtgebers (Gesundheitsfürsorge, Vermögensangelegenheiten oder Vertretung gegenüber Ämtern, Behörden und Versicherungen) – aber erst dann, wenn dieser seine Angelegenheiten nicht mehr selbständig regeln kann.


Die Vorsorgevollmacht ist jederzeit widerrufbar und gilt in der Regel auch über den Tod hinaus. Notwendige Betreuungsverfahren können so vermieden werden. Wenn Eigentum in Form einer Immobilie vorhanden ist, ist es erforderlich, die Vorsorgevollmacht öffentlich beglaubigen oder notariell beurkunden zu lassen. Banken und Sparkassen verlangen häufig Vollmachten auf bankeigenen Vordrucken.


Mit einer umfassenden Vorsorgevollmacht kann die Bestellung eines gesetzlichen Betreuers häufig vermieden werden. Auf Wunsch kann die Vorsorgevollmacht bei der Betreuungsstelle beglaubigt werden.

Informationen und Kontakt:
Ennepe-Ruhr-Kreis
Betreuungsstelle, Hauptstraße 92, 58332 Schwelm, Telefonnummer: 02336 932200


Informationen und Vordrucke erhalten Sie auch im Seniorenbüro.

Vorsorgeausweis

Der Vorsorgeausweis ist ein kleiner Ausweis, der direkt bei seinen Papieren immer mitgeführt werden soll. Er beinhaltet wichtige persönliche Daten zum Bevollmächtigten, Hausarzt, Krankheiten, Patientenverfügung, Blutgruppe, Medikation.


Der Ausweis ist im Seniorenbüro erhältlich.

Patientenverfügung

Eine Patientenverfügung muss immer individuell erstellt sein und sollte mit Familienangehörigen und auch dem Hausarzt ausführlich besprochen werden. In einer Patientenverfügung kann schriftlich für den Fall der Entscheidungsunfähigkeit im Voraus festgelegt werden, ob und wie man in der Sterbephase ärztlich behandelt werden möchte.

Weiterführende Beratung und Informationen erhalten Sie im Seniorenbüro der Stadt Gevelsberg.

Bestattungsvorsorge

Die eigene Bestattung kann durch einen Bestattungsvorsorgevertrag, der direkt mit einem Bestatter abgeschlossen wird, geregelt werden. In dem Vertrag wird festgelegt, wie die Beerdigung stattzufinden hat.

Testament

Wer sein Vermögen nach seinem Tod bestimmten Personen oder Institutionen vermachen will, muss ein Testament verfassen. Ansonsten wird der Nachlass gemäß der gesetzlichen Erbfolge verteilt. Da es sich beim Erbrecht um eine komplizierte Angelegenheit handelt, ist es sinnvoll, sich Rat bei einem Rechtsanwalt oder Notar zu holen. Dieser kann auch aufzeigen, wie die gesetzliche Erbfolge im Fall des Ratsuchenden aussieht.

Es besteht auch die Möglichkeit, ein Testament selber zu verfassen.
Das Testament muss dann komplett handschriftlich verfasst sein und das Datum sowie die Unterschrift des Verfassers tragen.