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Immissionsschutz

Unter Immissionsschutz werden alle Bestrebungen, Immissionen auf ein für Mensch und Umwelt langfristig verträgliches Maß zu begrenzen, zusammengefasst. Im Zusammenhang mit gesetzlichen Umweltschutzvorschriften und darauf beruhenden Maßnahmen werden unter Immissionen "auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Erdatmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen" verstanden. Hier finden Sie die spezifischen Informationen für Gevelsberg. 

Immissionsschutz - Genehmigung und Überwachung gewerblicher Anlagen

Als kreisangehörige Kommune obliegt der Immissionsschutz dem Ennepe-Ruhr-Kreis. Die Stadt Gevelsberg verfügt aufgrund fehlender Zuständigkeit über keine rechtlichen Möglichkeiten.

Nähere Informationen und Kontaktdaten entnehmen Sie bitte der Seite der Kreisverwaltung. 

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Immissionsschutz in der Bauleitplanung

Auf der Grundlage verschiedener rechtlicher Bestimmungen (Bundesimmissionsschutzgesetz, Abstandserlass, Verkehrs- und Sportanlagenlärmschutzverordnungen, usw.) und technisch-fachlicher Vorgaben (DIN18005 Schallschutz im Städtebau, Technische Anleitungen zum Schutz gegen Lärm und zur Reinhaltung der Luft, usw.) werden die Auswirkungen auf die Regelungen der Bauleitplanung bestimmt.
Für die Konzeption in der städtebaulichen Planung und die Umsetzung von Maßnahmen zum vorbeugenden Immissionsschutz wird die bestehende Immissionssituation (Sport-, Verkehrs- und Gewerbelärm, Luftverunreinigungen, Erschütterungen, usw.) berücksichtigt.

Kontakt

Telefon: 02332 771 - 320
Fax: 02332/771 - 230
Raum: 302
E-Mail: bauaufsicht@stadtgevelsberg.de

Anschrift

Herr Thomas Ehlert

Rathausplatz 1
58285 Gevelsberg

Lärmaktionsplanung und Lärmsanierung

Die Stadt Gevelsberg hat die 3. Stufe der Lärmaktionsplanung für das Stadtgebiet von Gevelsberg fortgeschrieben. Gemäß der Umgebungslärmrichtlinie der EU ist die 3. Stufe der Lärmaktionsplanung durchzuführen. Mit der Umgebungslärmrichtlinie wurde von der EU ein gemeinsames Konzept zur Bewertung und Minderung des Umgebungslärms durch Straßen-, Eisenbahn- und Flugverkehr aufgestellt.

Basis der Untersuchung ist die vom LANUV erarbeitete Lärmkartierung vom 31.01.2018, die aus grafischen Darstellungen (Lärmkarten) und Erläuterungen besteht. Die den Lärmkarten zugrunde liegenden Verkehrsbelastungen resultieren dabei aus den bundesweiten Verkehrszählungen aus dem Jahr 2015. Für die Festlegung, wie tiefgreifend die Lärmaktionsplanung angelegt wird, ist die Gemeinde oder Stadt zuständig. Die vergleichsweise hohen Auslösewerte der Lärmaktionsplanung (LDEN >70
dB (A) bzw. Lnight >60 dB(A)) orientieren sich vor allem an der Vermeidung von Gesundheitsgefährdungen. Dies gilt nicht für Gewerbe- und Industriegebiete. Die Lärmaktionsplanung an den beiden bundeseigenen Schienenstrecken in Gevelsberg (Bergisch-Märkische Strecke 2550 und Rheinische Strecke 2423) fällt in die Verantwortung des Eisenbahnbundesamtes. Die beiden Strecken werden ab 2020 im Rahmen des Programms "Lärmsanierung an Schienenstrecken des Bundes" durch die Bahn AG mittels aktiver und passiver Schallschutzmaßnahmen saniert. 

Lärmaktionsplanung Gevelsberg

Lärmkarten

Für die Kommunen außerhalb der Ballungsräume hat wieder das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) die Lärmberechnungen und damit die Erarbeitung der Lärmkarten übernommen. Gemäß der gesetzlichen Vorgaben sind in den Lärmkarten nur die Hauptverkehrsstraßen über 3 Mio. Kraftfahrzeuge/Jahr gekennzeichnet. Die Ermittlung der Schallpegel erfolgt generell durch Berechnung und Darstellung der Kenngrößen (Lärmindizes) LDEN (24 Stunden: Tag, abends, nachts) und LNight (8 Stunden nachts) in den Lärmkarten. 


Überprüfung der Lärmkarten der dritten Stufe

In den Lärmkarten der 3. Stufe sind gegenüber der letzten Lärmkartierung 2013 verschiedene Straßen bzw. Straßenabschnitte nicht berücksichtigt worden. Hier handelt es sich um die Haßlinghauser Straße zwischen Timpen und Clemens-Bertram-Straße, Rosendahler Straße, Teilortsumgehung (Am Kotten/ Elberfelder Straße), Wasserstraße/ Gartenstraße, Asbecker Straße, Am Hagen und die Eichholzstraße zwischen Wittener Straße und Hagener Straße. Nur der Straßenabschnitt der L 666 (Bereich Engelberttunnel) wurde neu in die Kartierung aufgenommen. Die Änderung ist aus dem Schwellenwert von 3 Mio. Fahrzeugen/Jahr (entspricht einer durchschnittlichen täglichen Verkehrsbelastung (DTV) von ca. 8.200 Fahrzeugen/ Tag) erklärbar. Hier sind bei den zugrundeliegenden Verkehrszählungen des Jahres 2015 in den entsprechenden Abschnitten die Verkehrsstärken gegenüber der Zählung im Jahr 2010 leicht verringert und damit unter den Schwellenwert gesunken. Überwiegend handelt es sich hierbei um Änderungen im Bereich einiger hundert bis tausend Fahrzeugen am Tag.

Insgesamt ist durch die geringere Anzahl der über dem Schwellenwert belasteten Straßenabschnitte die Zahl der nominell belasteten Menschen gesunken. Im Falle des neu in der Kartierung auftauchenden Engelberttunnels ist von einem Fehler auszugehen, da offenkundig die Tunnellage nicht berücksichtigt ist. Grundsätzlich ist weiterhin davon auszugehen, dass die wesentlichen emissionsbestimmenden Faktoren wie Verkehrsmengen, LKW-Anteile, topographische Situation und Emissionsverhalten der Fahrzeuge durch die Stadt Gevelsberg kaum oder nur punktuell (z.B. abschnittweise LKW-Fahrverbote) zu beeinflussen sind. Fahrbahnoberflächen (mitbestimmend für Abrollgeräusche) sind nur indirekt beeinflussbar, da Baulastträger aller betroffenen Straßen der Landesbetrieb „Straßenbau Nordrhein-Westfalen“ ist.

Die in der Lärmaktionsplanung der 2. Stufe aus 2015 enthaltenen Maßnahmen können entsprechend der Möglichkeiten der Stadt Gevelsberg weiterhin als angemessene (und unter den gegebenen Rahmenbedingungen) hinreichend umfangreiche Maßnahmen gelten. Teilmaßnahmen sind umgesetzt (z.B. Verkehrsflussverbesserungen, Fahrbahnsanierungen u.a. Hagener Straße, etc.), weitere Maßnahmen befinden sich im längerfristigen Umsetzungsprozess (Veränderung Modal-Split durch Verbesserung Radverkehrssituation, Optimierungen ÖPNV etc.). Die Durchführung passiver Schallschutzmaßnahmen obliegt im Hinblick auf eine Förderung dem Straßenbaulastträger. Zudem ist im Zuge von Neubauten etc. durch die Bauherren grundsätzlich für hinreichenden Schallschutz Sorge zu tragen. Auf der L700 im Abschnitt Vogelsang und im Bereich zwischen Nirgena und an der Drehbank ist nach den Umbaumaßnahmen auch tagsüber durchaus eine Reduzierung der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeiten zu verzeichnen, ohne dass diese in die Berechnungen einfließen wird, da diese auf den Nominalwerten beruhen.

Die Grundaussagen der Lärmaktionsplanungen 2015 können weiterhin Geltung beanspruchen. Unter Berücksichtigung der (formal) gesunkenen Anzahl der belasteten Bürger, der faktisch nicht vorhandenen Möglichkeiten zusätzlicher aktiver Schallschutzmaßnahmen z.B. an der BAB 1 als wichtigster Belastungsquelle, sowie der weiterhin geltenden Sinnhaftigkeit und Umsetzungsfähigkeit der in der Lärmaktionsplanung der 2. Stufe verzeichneten Maßnahmen besteht keine Notwendigkeit zur Neuerstellung der Lärmaktionsplanung. 

Lärmsanierung an Schienenwegen des Bundes

Viele Anwohner von Bahnstrecken sind vor allem nachts lärmgeplagt. Rechtlich besteht aber an bestehenden Schienenstrecken kein Anspruch auf Lärmschutz durch den Verursacher. Daher hat die Bundesregierung ein freiwilliges Förderprogramm aufgelegt, mit welchem Schallschutzmaßnahmen an bestehenden Schienenwegen finanziert werden. Auch Gevelsberg wird in den nächsten Jahren in den Genuss einer solchen Förderung kommen. 

Dies nahmen Deutsche Bahn und Stadt Gevelsberg zum Anlass am 04. Juli 2018 betroffene Bürgerinnen und Bürger zum Thema „Lärmsanierung an Schienenstrecken in Gevelsberg“ zu informieren.

Während der Veranstaltung präsentierten die Ingenieure der DB Netz AG die Ergebnisse des schalltechnischen Gutachtens zum Schienenlärm und erläuterten den weiteren Planungs- und Bauablauf für die vorgesehenen Schallschutmaßnahmen an den beiden bundeseigenen Schienenstrecken (ICE- und S-Bahn-Strecke). 

Ergebnis: Voraussichtlich ab dem Jahr 2020 werden Maßnahmen des aktiven und passiven Schallschutzes durchgeführt. Dies beinhaltet die Errichtung von Lärmschutzwänden als aktiven Lärmschutz sowie den Einbau schalldämmender Bauteile wie Lärmschutzfenster oder spezielle Lüfter in Wohngebäude als passiven Lärmschutz

Die Planung sieht aktuell für Gevelsberg vor, dass Lärmschutzwände mit einer Höhe zwischen 2 und 3 Metern (gemessen von der Schienenoberkante) mit einer Gesamtlänge von ca. 5 Kilometern Länge errichtet werden. Sie bestehen aus Aluminiumelementen, die auf der Gleisseite eine schallabsorbierende gelochte Struktur besitzen. Der Bau erfolgt von der Gleisseite aus, so dass es erforderlich sein wird, in der verkehrsarmen Nachtzeit zumindest ein Gleis zu sperren und die Züge umzuleiten. 

Das Umsetzungskonzept sieht folgende Arbeitsschritte vor:

  1. Planung und Bau der aktiven Maßnahmen (Lärmschutzwände) im Ergebnis der Auswertung des Schalltechnischen Gutachtens
  2. Umsetzung der passiven Maßnahmen an den förderfähigen Wohngebäuden anhand der im Gutachten dargestellten Immissionsgrenzwertüberschreitungen

Die Lage der Lärmschutzwände kann der Präsentation entnommen werden: 

Mobilfunk

Bei dem Betrieb von Hochfrequenzanlagen und somit von Mobilfunkanlagen müssen Grenzwerte bezüglich der Strahlung eingehalten werden. Diese sind in der Verordnung über elektromagnetische Felder festgelegt und dienen dem Schutz und der Vorsorge vor schädlichen Umwelteinwirkungen für die Allgemeinheit.

Bevor eine Mobilfunksendeanlage in Betrieb gehen darf, muss das Mobilfunkunternehmen der Bundesnetzagentur nachweisen, dass diese gesetzlichen Grenzwerte eingehalten werden können. Kann dieser Nachweis erbracht werden, stellt diese nach umfangreicher Prüfung dem Mobilfunkunternehmen eine Standortbescheinigung aus, die unter anderem Angaben über die sendeortspezifischen Sicherheitsabstände enthält. Ohne eine solche Standortbescheinigung darf keine Mobilfunksendeanlage in Betrieb gehen.

Weiterhin sind die Mobilfunkbetreiber verpflichtet, spätestens zwei Wochen vor Inbetriebnahme einer neuen oder geänderten Mobilfunkanlage dieses der zuständigen Behörde unter Vorlage der Standortbescheinigung anzuzeigen. Neben den immissionsschutzrechtlichen Vorschriften sind auch baurechtliche Vorschriften zu beachten. Der Bau neuer Mobilfunksendeanlagen kann unter Umständen baugenehmigungspflichtig sein. Das bedeutet, dass in diesen Fällen mit der Errichtung einer Sendeanlage erst nach Erteilung der Baugenehmigung begonnen werden darf. Auch der betroffenen Kommune müssen die Planungen offengelegt werden.

In Gevelsberg hat der Agenda Verein "Zukunftsschmiede Gevelsberg e.V." Leitlinien zum Umgang mit Mobilfunk zu erarbeitet.

Gevelsberger Leitlinien zum Umgang mit Mobilfunk

In Bereichen sensibler Nutzungen werden besondere Prüfungen durchgeführt, wenn innerhalb eines Radius von 150 m um den Schwerpunkt der Nutzung herum eine neue Mobilfunkanlage geplant ist.
Bereiche sensibler Nutzungen sind insbesondere:

• Kindergärten und Kindertagesstätten
• Öffentliche Kinderspielplätze
• Schulen und Schulhöfe
• Krankenhäuser / Tageskliniken
• Pflegeheime
• Seniorenheime

Ablauf der besonderen Prüfung
Wird der Stadtverwaltung ein Planstandort innerhalb eines sensiblen Bereiches bekannt, werden auf Vorschlag der Verwaltung alternative Standorte vom Mobilfunkbetreiber geprüft. Ist ein Standort im sensiblen Bereich nicht vermeidbar, werden Immissionsprognosen durchgeführt und die Anlagen durch technische Maßnahmen und Einstellungen so justiert, dass die Feldstärken für die betroffenen Nutzungen minimiert werden. Das Ergebnis ist den betroffenen Nutzern sensibler Einrichtungen, zum Beispiel über Elternräte, Schulpflegschaften, Beiräte etc. von den Mobilfunkbetreibern in Zusammenarbeit mit dem städtischen Mobilfunkkoordinator zu vermitteln.

Mobilfunkkoordinator
Der Umweltbeauftragte der Stadt Gevelsberg, Herr Sprenger wird zum Mobilfunkkoordinator benannt. Er übernimmt Aufgaben der Koordination aller Mobilfunkfragen/-themen innerhalb der Stadtverwaltung und steht der interessierten Öffentlichkeit als Ansprechpartner zur Verfügung.

Standorte und Suchkreise
Die Stadt wird Bestandsstandorte und Suchkreise für Planstandorte von Mobilfunkanlagen auf den städtischen Webseiten veröffentlichen. Sie wird Verweise auf weiterführende ausgewogene Informationen anderer Webseiten zum Thema einfügen. 


Im Mobilfunkkataster sind alle aktuell betriebenen Sendemasten im Stadtgebiet vermerkt.