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Immissionsschutz

Unter Immissionsschutz werden alle Bestrebungen, Immissionen auf ein für Mensch und Umwelt langfristig verträgliches Maß zu begrenzen, zusammengefasst. Im Zusammenhang mit gesetzlichen Umweltschutzvorschriften und darauf beruhenden Maßnahmen werden unter Immissionen "auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Erdatmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen" verstanden. Hier finden Sie die spezifischen Informationen für Gevelsberg. 

Immissionsschutz - Genehmigung und Überwachung gewerblicher Anlagen

Als kreisangehörige Kommune obliegt der Immissionsschutz dem Ennepe-Ruhr-Kreis. Die Stadt Gevelsberg verfügt aufgrund fehlender Zuständigkeit über keine rechtlichen Möglichkeiten.

Nähere Informationen und Kontaktdaten entnehmen Sie bitte der Seite der Kreisverwaltung. 

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Immissionsschutz in der Bauleitplanung

Auf der Grundlage verschiedener rechtlicher Bestimmungen (Bundesimmissionsschutzgesetz, Abstandserlass, Verkehrs- und Sportanlagenlärmschutzverordnungen, usw.) und technisch-fachlicher Vorgaben (DIN18005 Schallschutz im Städtebau, Technische Anleitungen zum Schutz gegen Lärm und zur Reinhaltung der Luft, usw.) werden die Auswirkungen auf die Regelungen der Bauleitplanung bestimmt.
Für die Konzeption in der städtebaulichen Planung und die Umsetzung von Maßnahmen zum vorbeugenden Immissionsschutz wird die bestehende Immissionssituation (Sport-, Verkehrs- und Gewerbelärm, Luftverunreinigungen, Erschütterungen, usw.) berücksichtigt.

Kontakt

Telefon: 02332 771 - 320
Fax: 02332/771 - 230
Raum: 302
E-Mail: bauaufsicht@stadtgevelsberg.de

Anschrift

Herr Thomas Ehlert

Rathausplatz 1
58285 Gevelsberg

Lärmaktionsplanung Stufe 4

Handlungsgrundlage

Gemäß der Umgebungslärmrichtlinie der EU vom 25. Juni 2002 (2002/49/EG) sollen schädliche Auswirkungen von Lärm und Lärmbelästigungen verhindert bzw. dem Entstehen von Lärm vorgebeugt werden.

Die Umgebungslärmrichtlinie befasst sich grundsätzlich mit den Geräuschquellen aus dem Straßen-, Eisenbahn-, Flugverkehr und vom Gelände für industrielle Tätigkeiten.

In Nordrhein-Westfalen sind die Gemeinden für die Aktionsplanung zuständig.

Das Eisenbahnbundesamt (EBA) kartiert die Bundesschienenwege und ist seit dem 01. Januar 2015 für die Durchführung der Lärmaktionsplanung verantwortlich. Daher ist der vom Bahnverkehr verursachte Lärm nicht mehr Bestandteil des aktuellen Lärmaktionsplans der Stadt Gevelsberg. Der Lärmaktionsplan an den Schienenwegen des Bundes ist fertiggestellt und kann auf der Internetseite der EBA heruntergeladen werden.

Berechnung der Lärmkarten

Für die verschiedenen Lärmquellen (Straßen, Schienen, Flughäfen und Industrie und Gewerbe) gibt es jeweils spezielle Berechnungsmethoden, nach denen die Ermittlung der Schallpegel erfolgt.

Ein europaweit harmonisiertes Berechnungsverfahren (CNOSSOS-EU) ist seit dem 31. Dezember 2018 vorgeschrieben und kommt erstmals bei der vierten Runde der Lärmkartierung 2022 zur Anwendung. Daher sind die Lärmkarten der 4. Runde nicht mit den Lärmkarten der vorherigen Runden vergleichbar.

Die Berechnungsverfahren berücksichtigen neben den jeweiligen Quellgrößen (z.B. Verkehrsstärke und -zusammensetzung, Geschwindigkeit, Straßenoberfläche) auch die Ausbreitungsbedingungen (z.B. Abstand von der Straße, schallmindernde Hindernisse, Einfluss des Geländes).

Die Anzahl der lärmbetroffenen Menschen in Wohnungen, die innerhalb der jeweiligen Isophonen-Bänder liegen, wird ab der vierten Runde nach der „Berechnungsmethode zur Ermittlung der Belastetenzahlen durch Umgebungslärm“ (BEB) ermittelt.

Die Ermittlung der Schallpegel erfolgt generell durch Berechnung und Darstellung der Kenngrößen (Lärmindizes) LDEN (24 Stunden: Tag, abends, nachts) und LNight (8 Stunden nachts) in den Lärmkarten.

Aufstellung von Lärmaktionsplänen

Für die Kommunen außerhalb der Ballungsräume hat wieder das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) die Lärmberechnungen und damit die Erarbeitung der Lärmkarten übernommen.

Die Lärmkarten werden vom LANUV im Internet der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt und sind dort einsehbar. Zusätzlich sind die Lärmkarten für Gevelsberg auf dieser Seite eingestellt.

Die Lärmkarten sind die wichtigste Grundlage zur Entwicklung von Lärmaktionsplänen. Diese sollen Lärmprobleme und Lärmauswirkungen in besonders belasteten Gebieten regeln und ruhige Gebiete vor einer Lärmzunahme schützen.

Ein Lärmaktionsplan ist für alle Bereiche aufzustellen, für die Lärmkarten vorliegen, unabhängig davon, wie hoch die Lärmpegel in den betreffenden Bereichen sind und ob und wie viele Menschen vom Lärm betroffen sind.

Die Umsetzung des Lärmaktionsplans erfolgt nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften sowie im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel beim jeweiligen Straßenbaulastträger. Er enthält keine Grenzwerte, die verpflichtend einzuhalten wären. Somit kann die Öffentlichkeit aus Lärmaktionsplänen keine unmittelbaren Rechtsansprüche zur Durchsetzung von Maßnahmen ableiten.

Bedeutung hat die Lärmaktionsplanung vor allem für die Bauleitplanung. Die Angaben der Lärmaktionspläne über vorhandene Belastungen müssen bei der Aufstellung der Bauleitpläne beachtet werden; sie gehören zum notwendigen Abwägungsmaterial.

Mögliche Maßnahmen zur Minderung des Verkehrslärms

Für die nicht verkehrlichen Quellen wie Gewerbe, Freizeit- und Sportanlagen existieren Grenz- und Richtwerte, bei deren Überschreitung die Betreiber nach dem Verursacherprinzip zur Lärmminderung verpflichtet werden können.

Beim Straßen- und Schienenverkehr gibt es hingegen keine gesetzliche Verpflichtung zur Lärmsanierung bestehender Verkehrswege. Außerdem unterliegt der Straßenverkehr vielfältigen Zuständigkeiten. So liegt die überwiegende Mehrheit aller lärmbelasteten Straßen der Stufe 4 in Gevelsberg im Zuständigkeitsbereich des Straßenbaulastträgers Landesbetrieb Straßen NRW, so dass alle Maßnahmen der Lärmreduzierung mit diesem abzustimmen bzw. von diesem zu genehmigen sind.

Beteiligung der Öffentlichkeit und der betroffenen Behörden als Träger öffentlicher Belange

In seiner Sitzung am 19.12.2024 hat der Rat der Stadt Gevelsberg folgenden Beschluss gefasst:
„Der Rat der Stadt stimmt dem Entwurf des Lärmaktionsplans der Stufe 4 in Gevelsberg (Stand Oktober 2024) zu und beschließt seine öffentliche Auslegung gemäß § 47d Abs. 3 BImSchG sowie die Beteiligung der betroffenen Behörden.“

Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung zum Lärmaktionsplan hatten Bürgerinnen und Bürger vom 23. Dezember 2024 bis zum 7. Januar 2025 die Möglichkeit, sich online auf der Stadtwebsite zu informieren und den Entwurf des Lärmaktionsplans sowie die Lärmkarten einzusehen. Parallel dazu wurden auch die Träger öffentlicher Belange schriftlich am 20. Dezember 2024 beteiligt.

Während dieser Beteiligungsphase wurden insgesamt 14 Rückmeldungen vorgelegt. Da diese jedoch keine inhaltlichen Auswirkungen auf den Entwurf der Lärmaktionsplanung hatten, war eine erneute Überarbeitung der Fassung vom Dezember 2024 nicht erforderlich.

Am 30.01.2025 beschloss der Rat der Stadt Gevelsberg den Lärmaktionsplan der Stufe 4.

Lärmaktionsplan Stufe 4

Mobilfunk

Bei dem Betrieb von Hochfrequenzanlagen und somit von Mobilfunkanlagen müssen Grenzwerte bezüglich der Strahlung eingehalten werden. Diese sind in der Verordnung über elektromagnetische Felder festgelegt und dienen dem Schutz und der Vorsorge vor schädlichen Umwelteinwirkungen für die Allgemeinheit.

Bevor eine Mobilfunksendeanlage in Betrieb gehen darf, muss das Mobilfunkunternehmen der Bundesnetzagentur nachweisen, dass diese gesetzlichen Grenzwerte eingehalten werden können. Kann dieser Nachweis erbracht werden, stellt diese nach umfangreicher Prüfung dem Mobilfunkunternehmen eine Standortbescheinigung aus, die unter anderem Angaben über die sendeortspezifischen Sicherheitsabstände enthält. Ohne eine solche Standortbescheinigung darf keine Mobilfunksendeanlage in Betrieb gehen.

Weiterhin sind die Mobilfunkbetreiber verpflichtet, spätestens zwei Wochen vor Inbetriebnahme einer neuen oder geänderten Mobilfunkanlage dieses der zuständigen Behörde unter Vorlage der Standortbescheinigung anzuzeigen. Neben den immissionsschutzrechtlichen Vorschriften sind auch baurechtliche Vorschriften zu beachten. Der Bau neuer Mobilfunksendeanlagen kann unter Umständen baugenehmigungspflichtig sein. Das bedeutet, dass in diesen Fällen mit der Errichtung einer Sendeanlage erst nach Erteilung der Baugenehmigung begonnen werden darf. Auch der betroffenen Kommune müssen die Planungen offengelegt werden.

In Gevelsberg hat der Agenda Verein "Zukunftsschmiede Gevelsberg e.V." Leitlinien zum Umgang mit Mobilfunk zu erarbeitet.

Gevelsberger Leitlinien zum Umgang mit Mobilfunk

In Bereichen sensibler Nutzungen werden besondere Prüfungen durchgeführt, wenn innerhalb eines Radius von 150 m um den Schwerpunkt der Nutzung herum eine neue Mobilfunkanlage geplant ist.
Bereiche sensibler Nutzungen sind insbesondere:

• Kindergärten und Kindertagesstätten
• Öffentliche Kinderspielplätze
• Schulen und Schulhöfe
• Krankenhäuser / Tageskliniken
• Pflegeheime
• Seniorenheime

Ablauf der besonderen Prüfung
Wird der Stadtverwaltung ein Planstandort innerhalb eines sensiblen Bereiches bekannt, werden auf Vorschlag der Verwaltung alternative Standorte vom Mobilfunkbetreiber geprüft. Ist ein Standort im sensiblen Bereich nicht vermeidbar, werden Immissionsprognosen durchgeführt und die Anlagen durch technische Maßnahmen und Einstellungen so justiert, dass die Feldstärken für die betroffenen Nutzungen minimiert werden. Das Ergebnis ist den betroffenen Nutzern sensibler Einrichtungen, zum Beispiel über Elternräte, Schulpflegschaften, Beiräte etc. von den Mobilfunkbetreibern in Zusammenarbeit mit dem städtischen Mobilfunkkoordinator zu vermitteln.

Mobilfunkkoordinator
Der Umweltbeauftragte der Stadt Gevelsberg, Herr Sprenger wird zum Mobilfunkkoordinator benannt. Er übernimmt Aufgaben der Koordination aller Mobilfunkfragen/-themen innerhalb der Stadtverwaltung und steht der interessierten Öffentlichkeit als Ansprechpartner zur Verfügung.

Standorte und Suchkreise
Die Stadt wird Bestandsstandorte und Suchkreise für Planstandorte von Mobilfunkanlagen auf den städtischen Webseiten veröffentlichen. Sie wird Verweise auf weiterführende ausgewogene Informationen anderer Webseiten zum Thema einfügen. 


Im Mobilfunkkataster sind alle aktuell betriebenen Sendemasten im Stadtgebiet vermerkt.