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03.08.2023

Ein weiterer Anreiz für Photovoltaikanlagen: Einführung des Nullsteuersatzes seit 2023

Die Nachfrage nach Strom aus Solarenergie, möglichst selbstproduziert und vom eigenen Dach, steigt weiter an. Das liegt nicht nur am sonnigen Frühjahr 2023: Seit diesem Jahr gilt in Deutschland ein besonderer Nullsteuersatz für die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen. Die bisherige Mehrwertsteuer von 19% liegt jetzt bei 0% und schafft so steuerliche Anreize und bürokratische Entlastung.

Die Sonnenstunden im Frühjahr, vor allem im Juni 2023, lagen deutlich über dem langjährigen Mittel und begünstigen so die Nutzung von Photovoltaikanlagen. Ein weiterer positiver Aspekt ist in diesem Jahr die Einführung des Nullsteuersatzes bei der Anschaffung von Photovoltaikanlagen, die insbesondere Privathaushalte entlastet. Bisher mussten Haushalte die Mehrwertsteuer für Lieferung und Betrieb ihrer Photovoltaikanlage zahlen, konnten sich diese im Nachgang allerdings auch wieder erstatten lassen. Damit verbunden waren jedoch hoher Aufwand und die Erfüllung regulatorischer Auflagen, wie bspw. eine jährliche Umsatzsteuererklärung.

Die Gesetzesänderung § 12 Absatz 3 Umsatzsteuergesetz (UstG) ändert dies: Durch den neuen Steuersatz von 0% entfällt die Mehrwertsteuer bei der Lieferung und Installation der Photovoltaikanlage. Unter den Nullsteuersatz fallen auch weitere mit der Installation verbundene Komponenten, bspw. die Übernahme der Anmeldung in das Marktstammdatenregister (MaStR), die Bereitstellung von Software oder eines Energiemanagementsystems sowie die Anschaffung eines Batteriespeichers.

„Die Gesetzesänderung vereinfacht die Anschaffung von Photovoltaikanlagen und baut bürokratische Hürden für die Energiewende ab. Das schafft noch stärkere Anreize, um sich für eine eigene Anlage und regenerativen Strom vom eigenen Hausdach zu entscheiden“ so Matthias Sprenger von der Stadt Gevelsberg. Dafür müssen allerdings bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden: Die Anlage muss bspw. auf dem Dach oder auf dem Grundstück von Wohnungen, öffentlichen Gebäuden oder Gebäuden, die dem Gemeinwohl dienen, installiert werden. Diese Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung maximal 30 Kilowatt (peak) beträgt. Bei installierten Bruttoleistungen über 30 Kilowatt wird evtl. ein Nachweis über die Nutzungsart des Gebäudes Pflicht. Es wird empfohlen, die PV-Anlage sowie die Voraussetzungen im Einzelfall zu betrachten.

Informationen zu Solarenergie und Photovoltaikanlagen, deren Anschaffung und weiteren Themen finden Sie unter www.alt-bau-neu.de/gevelsberg. Die Stadt Gevelsberg ist Mitglied im landesweiten Netz ALTBAUNEU, das zu Themen rund um die energetische Gebäudesanierung informiert. ALTBAUNEU wird vom NRW-Wirtschaftsministerium unterstützt und durch die Landesgesellschaft NRW.Energy4Climate koordiniert.

Weitere Informationen zum Thema Nullsteuersatz und der Installation von PV-Anlagen bieten bspw. die Webseite www.dihk.de/de/umsatzsteuer-nullsteuersatz-fuer-photovoltaikanlagen-92840 sowie das Bundesministerium für Finanzen.