Sonn- und Feiertagsfahrverbot
An Sonn- und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr LKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter LKW nicht verkehren.
Anträge für eine Ausnahmegenehmigung können bei der Gemeinde, in der das beantragende Unternehmen seinen Sitz oder anerkannte Niederlassung hat, in der der Transport beginnt oder in der der Transport endet, gestellt werden.
Wirtschaftliche oder wettbewerbsrechtliche Gründe allein rechtfertigen keine Ausnahme.
Die Bearbeitung richtet sich nach der Besonderheit des Einzelfalles. Bei Inanspruchnahme der oben genannten Dienstleistung ist der direkte Kontakt mit der oben genannten Fachdienststelle erforderlich.