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Fischereischein
Zurzeit müssen Sie für den Fischereischein zu uns kommen. Bitte bringen Sie die folgenden Unteragen mit:
- Personalausweis oder Reisepaß
- Prüfungszeugnis oder ein nach dem 01.01.1973 in Nordrhein-Westfalen ausgestellter alter Fischereischein
- bei Erst- oder Neuausstellung muss zusätzlich ein Passbild mitgebracht werden
Die Gebühren betragen für den:- Jahresfischereischein: 16,00 €
- Fünfjahresfischereischein: 48,00 €
- Jugendfischereischein: 8,00 €
Den Fischereischein erhalten Sie nicht, wenn,
- sie das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
- für die Besorgung aller ihrer Angelegenheiten wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung ein Betreuer bestellt sind, dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst.
Der Fischereischein kann Personen versagt werden:
- die wegen Fischwilderei oder wegen vorsätzlicher Beschädigung von Anlagen, Fahrzeugen, Geräten oder Vorrichtungen, die der Fischerei oder der Fischzucht dienen, oder von Wasserbauten rechtskräftig verurteilt worden sind,
- die wegen Fälschung eines Fischereischeines oder einer sonstigen, zur Ausübung der Fischerei erforderlichen Bescheinigung rechtskräftig verurteilt worden sind,
- die in den letzten drei Jahren wegen Übertretung fischereirechtlicher Vorschriften oder wegen Tierquälerei rechtskräftig verurteilt worden sind.
Aus den obigen Gründen kann der Fischereischein nicht mehr versagt werden, wenn ein strafvermerkfreies Führungszeugnis vorgelegt wird.
Der Fischereischein darf nur Personen erteilt werden, die eine Fischerprüfung erfolgreich abgelegt haben. Dies gilt nicht für
- beruflich ausgebildete Fischer und Fischzüchter sowie Personen, die hierzu ausgebildet werden, - Personen, die auf dem Gebiet der Fischerei wissenschaftlich ausgebildet werden,
- Personen, denen innerhalb von drei Jahren vor Inkrafttreten des Landesfischereigesetzes (01.01.1973) ein Fischereischein erteilt worden ist,
- Personen, die vor Inkrafttreten des Landesfischereigesetzes (01.01.1973) eine von einem Fischereiverband durchgeführte Fischerprüfung erfolgreich abgelegt haben,
- Personen, die bis zum 03.10.1990 im Beitrittsgebiet zur Bundesrepublik Deutschland die vom dortigen Anglerverband anerkannte Qualifikation zum Fang von Raubfischen erworben haben.
Bei weiteren Fragen rund um den Fischereischein bzw. die Fischerprüfung wenden Sie sich bitte an den Ennepe-Ruhr-Kreis als zuständige Behörde.