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Wahlhelferinnen und Wahlhelfer

Ehrenamtliche Unterstützung bei Wahlen

Kommunalwahl am 14.09.2025

Als Termin für die Kommunalwahlen in Nordrhein-Westfalen wurde der 14.09.2025 festgelegt.

Bundestagswahl und Stichwahl der Kommunalwahlen am 28.09.2025

Als Termin für die Bundestagswahl wurde der 28. September 2025 festgelegt. Dann werden die Abgeordneten für den 21. Deutschen Bundestag gewählt. Am gleichen Tag finden zudem etwaige Stichwahlen der Kommunalwahlen statt.

Für die Durchführung der Wahltage sucht die Stadt Gevelsberg jeweils über 230 ehrenamtliche Wahlhelferinnen und Wahlhelfer. Jede Wahlhelferin und jeder Wahlhelfer erhält für die Übernahme des Wahlehrenamtes ein Erfrischungsgeld in Höhe von mindestens 40,00 €.

Wer kann Wahlhelferin oder Wahlhelfer für die Bundestagswahl werden?

Das Wahlehrenamt kann grundsätzlich jede/r Wahlberechtigte/r übernehmen.
Wahlberechtigt für die Bundestagswahl sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs.1 des Grundgesetzes die am Wahltag
• das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,
• seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten,
• nicht nach § 13 Bundeswahlgesetz vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Wahlhelferinnen und Wahlhelfer dürfen gemäß § 9 Absatz 3 Bundeswahlgesetz nicht in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein. Wenn Sie daher zum Beispiel im Landes-, Kreiswahl- oder Stadtwahlausschuss Mitglied sind oder als Wahlleiterin oder Wahlleiter ernannt wurden, können Sie nicht gleichzeitig in einem Wahlvorstand eingesetzt werden. Ein Einsatz ist ebenfalls nicht möglich, wenn Sie ein Wahlbewerber, eine Wahlbewerberin, eine Vertrauensperson oder stellvertretende Vertrauensperson für Wahlvorschläge sind.

Wer kann Wahlhelferin oder Wahlhelfer für die Kommunalwahlen werden?

Das Wahlehrenamt kann grundsätzlich jede/r Wahlberechtigte/r übernehmen.

Wahlberechtigt für die Kommunalwahlen ist, wer am Wahltag

  • Deutscher im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt,
  • das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat und
  • mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl in dem Wahlgebiet seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebiets hat und
  • nicht nach § 8 Kommunalwahlgesetz vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.

Wahlhelferinnen und Wahlhelfer dürfen gemäß § 2 Kommunalwahlgesetz nicht in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein. Bewerber für das Amt des es Bürgermeisters oder des Landrates können nicht Mitglied des Wahlausschusses der Gemeinde oder des Kreises oder eines Wahlvorstandes sein. Andere Wahlbewerber dürfen nicht Mitglied eines Wahlvorstandes in dem Wahlbezirk sein, in dem sie aufgestellt sind (Wahlbezirksbewerber) oder ihre Wohnung haben (auf Reservelisten aufgestellte Bewerber) (§ 2 Kommunalwahlgesetz NRW).*

Der Einsatz erfolgt in einem der 23 Gevelsberger Wahllokale oder in einem der sechs Briefwahllokale. Die Mitglieder der Wahlvorstände werden vom Bürgermeister ernannt. In den Einberufungsschreiben sind nähere Angaben zu Einsatzort/Wahlraum, Funktion, Aufgaben und zum zeitlichen Ablauf der Wahl enthalten.

Interessierte können sich telefonisch, schriftlich, per Mail an wahlhelfer@stadtgevelsberg.de oder persönlich bei der Stadtverwaltung – Wahlamt – melden. Gerne informieren wir Sie ausführlich über das Wahlehrenamt.

Weitere Informationen erhalten Sie auch über die unten angeführten „Häufig gestellte Fragen“.

Alternativ können Sie über das Onlineformular direkt Ihre Wahlhelfer-Online-Bewerbung absenden.

Wahltermin




Persönliche Daten




Erreichbarkeit


Einsatz im Wahlvorstand



Falls Sie eine bevorzugte Funktion im Wahlvorstand besetzen möchten, dann wählen Sie diese bitte aus.


Haben Sie einen bevorzugten Wahlbezirk, dann wählen Sie ihn bitte aus:





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Häufig gestellte Fragen

Hier finden Sie Antworten zu häufig gestellten Fragen

Dauer der ehrenamtlichen Tätigkeit

Die Mitglieder der Wahlvorstände treffen sich am Wahltag um 7.30 Uhr im Wahlraum, damit vor Beginn der Wahlhandlung (um 8 Uhr) noch einige vorbereitende Aufgaben erledigt werden können. Danach teilt sich der Wahlvorstand für die Wahldauer von 8 Uhr bis 18 Uhr in zwei Schichten ein. Die Wahlzeit endet um 18 Uhr. Anschließend erfolgt die Auszählung der Stimmen mit allen Mitgliedern des Wahlvorstandes.

Die Aufgaben des Wahlvorstands

Die Mitglieder eines Wahlvorstandes sorgen am Wahltag für eine ordnungsgemäße Abwicklung des Wahlvorganges in den Wahlräumen. Nach Abschluss der Wahlhandlung zählen die Mitglieder eines Wahlvorstandes die Stimmen aus. Die Stimmenauszählung ist, wie die übrige Wahlhandlung, öffentlich, das heißt auch Nichtwahlberechtigte dürfen als Beobachtende im Wahlraum anwesend sein.

Die Wahlvorstehenden (bzw. bei Abwesenheit deren Stellvertretende) leiten die Tätigkeit der Wahlvorstände und verteilen die Aufgaben auf die übrigen Mitglieder. Die Schriftführenden (bzw. in Abwesenheit deren Stellvertretende) vermerken tagsüber im Wählerverzeichnis die Stimmabgabe und füllen am Abend die Wahlniederschrift aus. Die Beisitzenden geben zum Beispiel die Stimmzettel aus und zählen abends die Stimmen mit aus.

Die Tätigkeiten im Briefwahlvorstand beginnen zur Mittagszeit. Bei einem Einsatz im Briefwahlvorstand wird unter anderem die Auszählung der per Briefwahl abgegebenen Stimmen vorbereitet. Das Öffnen der Stimmzettelumschläge und die Auszählung der abgegebenen Stimmen per Briefwahl erfolgt ebenfalls um 18:00 Uhr. 

Schulung der Wahlvorstände

Wahlvorstehende, Schriftführende und ihre jeweiligen Stellvertretenden werden von der Wahlbehörde auf ihre Tätigkeit in einer Schulung vorbereitet. Nähere Angaben zum Zeitpunkt und Ort der Schulungsveranstaltung sind in den Ernennungsschreiben enthalten. Zur Schulung wird Informationsmaterial ausgehändigt, in dem die einzelnen Abläufe und Aufgaben am Wahltag sowie das Verfahren zur Stimmenauszählung beschrieben sind.

Die Beisitzenden und Wahlhelfenden werden am Wahltag vor Beginn der Wahlhandlung von den Wahlvorstehenden in ihre Aufgabe eingewiesen.

Die Mitglieder im Wahlvorstand

Einem Wahlvorstand gehören folgende Personen an:
• WahlvorsteherIn (Vorsitz)
• Stellvertretende/r WahlvorsteherIn
• Schriftführer/in
• Stellvertretende/r Schriftführer/in
• Beisitzer/in