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Straßenbaubeitrag
Straßenbaubeitrag nach § 8 KAG
Nach Erneuerung/Erweiterung/Verbesserung einer Erschließungsanlage (in der Regel eine Straße) werden alle Eigentümer/Erbbauberechtigten) deren Grundstücke einen tatsächlichen und rechtlichen Erschließungsvorteil von der Erschließungsanlage haben, anteilmäßig zu Straßenbaubeiträgen nach § 8 KAG herangezogen. Die Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen finden Sie als Download in der Rubrik Dokumente.
Die Bearbeitung richtet sich nach der Besonderheit des Einzelfalles. Auskünfte zur Beitragsheranziehung erteilt die oben genannte Fachdienststelle.