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Diese "Allgemeine Erlaubnis" kommt für Institutionen und Organisationen der Jugendhilfe bzw. Jugendpflege, Kirchengemeinden und Religionsgemeinschaften, Sportvereine, Feuerwehren und Stiftungen sowie sonstige Veranstalter in Betracht, die die Vorausetzungen nach § 5 Abs.1 Nr. 9 des Körperschaftssteuergesetzes erfüllen (= Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt).

Die Vorausetzungen zur Durchführung einer der obigen Veranstaltungen und die Anzeige, die gebührenfrei ist, sind in einem Merkblatt bzw. Anzeige zusammengestellt.