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Für Bescheinigungen für steuerliche Zwecke nach § 40 Denkmalschutzgesetz  Nordrhein-Westfalen wird je nach Höhe der bescheinigten Aufwendungen eine Verwaltungsgebühr erhoben.

Steuerantrag -Gebäude ab 11.2016

Steuerantrag -Freianlagen, Ausstattung ab 11.2016

Steuerbescheid - Gebührenübernahme

 

Für die Beratung bei Denkmalpflegemaßnahmen und die Prüfung von erlaubnispflichtigen Veränderungen nach § 9 Denkmalschutzgesetz  Nordrhein-Westfalen werden keine Verwaltungsgebühren erhoben.