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Für Bescheinigungen für steuerliche Zwecke nach § 40 Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen wird je nach Höhe der bescheinigten Aufwendungen eine Verwaltungsgebühr erhoben.
Steuerantrag -Gebäude ab 11.2016
Steuerantrag -Freianlagen, Ausstattung ab 11.2016
Steuerbescheid - Gebührenübernahme
Für die Beratung bei Denkmalpflegemaßnahmen und die Prüfung von erlaubnispflichtigen Veränderungen nach § 9 Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen werden keine Verwaltungsgebühren erhoben.