Denkmalschutz und Denkmalpflege sind in Nordrhein-Westfalen seit 1980 im Denkmalschutzgesetz NRW geregelt. Zuständig für den Vollzug des Gesetzes sind die Städte und Gemeinden als Obere und Untere Denkmalbehörden, die ihre Entscheidungen unter Beteiligung der Landschaftsverbänden Rheinland und Westfalen-Lippe zu treffen haben. Die Stadt Gevelsberg als untere Denkmalbehörde trifft ihre Entscheidungen in Zusammenarbeit mit dem LWL-Denkmalpflege, Landschafts- und Baukultur in Westfalen.
Jeder der eine Änderung, Nutzungsänderung, Beseitigung oder Versetzung eines Baudenkmals vornehmen möchte, benötigt eine Erlaubnis nach §9 DschG NRW. Diese stellt die Untere Denkmalbehörde nach Anhörung des LWLs aus. Das gleiche gilt für Vorhaben, die in enger Umgebung eines Denkmals oder in einem Denkmalbereich umgesetzt werden sollen und Einfluss auf das Erscheinungsbild nehmen können. Eine Erlaubnis ist immer vor Maßnahmenbeginn einzuholen.
Wichtig ist zu wissen, dass mit Veränderungen an Denkmälern nicht nur große Umbaumaßnahmen am Objekt gemeint sind. Schon kleine Reparaturen und Instandsetzungsmaßnahmen können negative Auswirkungen auf das Denkmal bzw. auf dessen ursprüngliche Substanz haben, wenn diese Beispielsweise mit den falschen Materialen durchgeführt wurden. Daher ist es ratsam, bei geplanten Maßnahmen frühzeitig Kontakt mit der Unteren Denkmalbehörde aufzunehmen. Gerne können Sie einen Antrag auf Erlaubnis nach §9 DschG NRW auch auf dieser Seite online stellen. Ihre Ansprechpartner stehen Ihnen jedoch auch gerne telefonisch zur Verfügung.
Informationen zum Denkmalschutz
Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für Veränderungen
Steuerbescheid - Info zum Antrag
Steuerbescheid - Gebührenübernahme