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Abschluss von Verträgen über die Ablösung von Stellplatzverpflichtungen nach § 51 (5) BauO NRW

Sind (z. B. aufgrund einer Baumaßnahme) KFZ-Stellplätze nachzuweisen und ist der Bauherr hierzu gem. § 51 Abs. 3 Bauordnung NRW (BauO NRW) auf dem Baugrundstück oder auf einem geeigneten anderen Grundstück in der näheren Umgebung nicht in der Lage, besteht die Möglichkeit, die Stellplatzpflicht durch Zahlung eines Geldbetrages an die Stadt abzulösen. Ob von der Ablösung Gebrauch gemacht wird, liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Stadt Gevelsberg.

Unterlagen:

  • formloser Antrag
    mit Angabe: Bauherr, Baumaßnahme, Baugrundstück, Stellplatzanzahl

Die Ablösebeträge für Stellplätze sind durch die Satzung über die Festlegung der Gebietszonen festgelegt.
Je nach Gebietszone fallen die Ablösebeträge unterschiedlich hoch aus.

Es gelten Sonderregeln für Dachgeschossausbau in Gebäuden, die vor dem 01.01.1993 fertiggestellt wurden, gem. § 51 Abs. 9 BauO NRW.

Die Bearbeitung richtet sich nach der Besonderheit des Einzelfalles. Bei Inanspruchnahme der oben genannten Dienstleistung wenden Sie sich bitte an Ihre Ansprechpartnerin oder Ihren Ansprechpartner.