Erteilung von Geeignetheitsbestätigungen für den Aufstellort von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit
Notwendige Unterlagen:
1. Schriftlicher, formloser Antrag mit folgenden Angaben:
a) Personalien Antragsteller/-in: Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift
b) bei juristischen Personen: Firmenname, Handelsregistereintragung, Hauptniederlassung
c) Anschrift der Betriebsstätte
d) Anzahl der Spielgeräte, die aufgestellt werden sollen
e) Betriebsart
2. Kopie der Aufstellerlaubnis nach § 33 c Abs. 1 der GewO
3. gültiger Personalausweis bzw. Reisepass, bei juristischen Personen zusätzlich aktueller Handelsregisterauszug
Gebühr:
a) für Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 der SpielV: 300,00 €/Gerät
b) für Spielhallen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 der SpielV: 200,00 €/Gerät
Die Aufstellung von Unterhaltungsspielgeräten ist bei der Steuerabteilung anzuzeigen. Sollen einzelne Spielgeräte nicht mehr aufgestellt werden, ist dies lediglich der Steuerabteilung mitzuteilen.
Für die Aufstellung von Unterhaltungsspielgeräten (z.B. Flipper, Kicker, Billard etc.) bedarf es nicht der Erteilung einer Geeignetheitsbestätigung.
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