Erteilung von Geeignetheitsbestätigungen für den Aufstellungsort von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit
1. Formloser schriftl. Antrag mit Angaben der Anschrift der Betriebsstätte, des Aufstellers (Name, Anschrift, Geburtsdatum) und Anzahl der Spielgeräte, die aufgestellt werden sollen.
2. Wenn es sich um einen auswärtigen Antragsteller handelt, der bisher in Gevelsberg noch keine
Geldspielgeräte aufgestellt hat, ist dem Antrag eine Kopie der allg. Aufstellerlaubnis nach § 33 c Abs. 1 der GewObeizufügen.
Die Gebühr beträgt:
a) für Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 der SpielV: 300,00 €/Gerät
b) für Spielhallen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 der SpielV: 200,00 €/Gerät
Die Aufstellung von Unterhaltungsspielgeräten ist bei der Steuerabteilung anzuzeigen. Sollen einzelne Spielgeräte Art nicht mehr aufgestellt werden, ist dies lediglich der Steuerabteilung mitzuteilen.
Für die Aufstellung von Unterhaltungsspielgeräten (z.B. Flipper, Kicker, Billard etc.) bedarf es nicht der Erteilung einer Geeignetheitsbestätigung.