Wer ein Reisegewerbe betreiben will, benötigt eine Erlaubnis dazu in Form einer Reisegewerbekarte.
Ein Reisegewerbe ist eine berufliche Tätigkeit, für die Geschäftsräume nicht erforderlich sind und die außerhalb der Räume einer gewerblichen Niederlassung stattfindet. Nach der Definition der Gewerbeordnung betreibt derjenige ein Reisegewerbe, der ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben.
- selbständig oder unselbständig in eigener Person Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder
- selbständig unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt.
Die Reisegewerbekarte kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verbraucher erforderlich ist. Unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.
Ausstellen von Reisegewerbekarten:
Ausgefülltes Antragsformular
Gültiges Führungszeugnis
Auszug aus dem Gewerbezentralregister
Personalausweis/Pass
Bei Ausländern: Aufenthaltsberechtigung/-erlaubnis und ggfs. Arbeitserlaubnis.
Der Antragsteller/die Antragstellerin muss zuverlässig sein.
Die Höhe der Gebühr hängt von der Art der ausgeübten Tätigkeit ab und liegt zwischen 50,00 - 500,00 €. Sie ist aber auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.