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Entgegennahme von Anzeigen über die Beschäftigung von Mitarbeitern im Bewachungsgewerbe:

Schriftliche Meldung von Vor- und Zuname, Geburtstag und -ort, Wohnort und Wohnung der Wachperson

Polizeiliches Führungszeugnis der künftigen Wachperson

Unterrichtungsnachweis der IHK

Angemeldetes Bewachungsgewerbe

Bei Meldung einer ortsfremden Wachperson hält die Ordnungsbehörde Anfragen bei anderen Behörden, die die Bearbeitungsdauer bis zu 2 Monaten hinauszögern können.

Wer eine Wachperson ohne Meldung beschäftigt, handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße bis zu 2.500,00 € bestraft werden.