Entgegennahme und Bearbeitung von Gewerbeummeldungen
Eine Ummeldung ist immer dann erforderlich, wenn der Betrieb innerhalb der selben Stadt bzw. Gemeinde verlegt wird, der Gegenstand des Gewerbes gewechselt hat oder auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, die im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung noch nicht ausgeübt wurden (Erweiterung der Tätigkeit).
Erstattet der Gewerbetreibende die Anzeige persönlich, soll insbesondere bei der Anmeldung die Identität anhand des Personalausweises/Reisepasses überprüft werden. Wird die Gewerbeanzeige durch einen Bevollmächtigten erstattet, wird der Nachweis der schriftlichen Bevollmächtigung verlangt.
Gebühr:
Für das Aushändigen einer Gewerbeummeldung wird folgende Gebühr fällig:
a) für natürliche Personen und vertretungsberechtigte Gesellschafter von von Personengesellschaften, die keine juristischen Personen sind
Gebühr: 26 €
b) für juristische Personen, auch wenn sie vertretungsberechtigte Gesellschafter von Personengesellschaften sind
Gebühr: 33 €
c) für jeden weiteren gesetzlichen Vertreter bei juristischen Personen
Gebühr: 13 €