Veranlagung zur Vergnügungssteuer für steuerpflichtige Veranstaltungen
Der Besteuerung in den Gemeinden unterliegen folgende Veranstaltungen:
1. Tanzveranstaltungen gewerblicher Art, sowohl Dauer- als auch Einzelveranstaltungen
(z.B. Diskothek, Tanz in den Mai, Silvesterball)
2. Schönheitstänze und Darbietungen ähnlicher Art
Die Erklärung über eine solche Veranstaltung geben Sie bitte bei Ihrer Ansprechpartnerin ab.
Vor Beginn der Veranstaltung muss eine Genehmigung vom Ordnungsamt vorliegen.
Die Veranstaltung ist gemäß § 11 Absatz 1 der Vergnügungssteuersatzung grundsätzlich spätestens zwei Wochen vor Beginn bei der Stadt Gevelsberg anzumelden. Wird für eine Veranstaltung ein Eintrittsgeld erhoben, so ist der Veranstalter gemäß § 5 der Vergnügungsteuersatzung verpflichtet, Eintrittskarten oder sonstige Ausweise die als Eintrittskarten gelten, auszugeben und diese bei der Anmeldung der Veranstaltung der Stadt Gevelsberg vorzulegen. Wird für die Veranstaltung kein Eintrittsgeld erhoben, so wird die Vergnügungssteuer nach der Größe der Veranstaltungsfläche erhoben.
Steuersätze:
Die Steuer wird nach Preis und Zahl der ausgegebenen Eintrittskarten berechnet. Der Steuersatz beträgt 22% des Eintrittspreises oder Entgelts. Wenn kein Eintrittsgeld erhoben wird, wird die Steuer nach der Größe des benutzten Raumes berechnet.
Steuerfrei sind:
1. Familienfeiern, Betriebsfeiern und nicht gewerbsmäßige Veranstaltungen von Vereinen, deren Verwendungszweck z.B. die Jugendpflege, die Leibeserziehung, die Kulturpflege, die Heimatpflege ist oder die politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder gemeinnützigen Zwecken dienen
2. Veranstaltungen von Gewerkschaften, politischen Parteien und Organisationen sowie von Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts oder ihrer Organe
3. Veranstaltungen, deren Ertrag ausschließlich und unmittelbar zu mildtätigen oder gemeinnützigen Zwecken verwendet wird, wenn der Zweck bei der Anmeldung angegeben worden ist