Beseitigung von Gefahrenstellen und Verkehrsbehinderungen durch nicht mehr zugelassene oder schrottreife Fahrzeuge.
Formloses Anschreiben oder telefonische Benachrichtigung mit folgenden Angaben:
- genauer Standort des Fahrzeuges
- Hersteller und Typ
- Farbe
- wenn vorhanden: amtliches Kennzeichen
- wenn Kennzeichen: Siegelmarke vorhanden?
Das Abstellen nicht zugelassener Fahrzeuge im öffentlichen Verkehrsraum stellt einen Verstoß gegen § 32 der Straßenverkehrsordnung (StVO) in Verbindung mit § 18 Straßen- und Wegegesetz NRW dar. Sehr oft gehen von diesen Fahrzeugen auch Gefahren aus, etwa durch eingeschlagene Scheiben, unverschlossene Türen und abschüssig abgestellt, gefährlicher Standort (Verkehrsbehinderung oder -gefährdung). Geht von dem Fahrzeug eine konkrete Gefahr aus, wird es im Wege des Sofortvollzuges durch einen Vertragsunternehmer sichergestellt, also unverzüglich aus dem öffentlichen Verkehrsraum entfernt. Geht von dem Fahrzeug keine konkrete Gefahr aus, so wird der letzte Eigentümer ermittelt. Dieser wird über ein ordnungsbehördliches Zwangsverfahren aufgefordert, das Fahrzeug zu entfernen. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, so wird das Fahrzeug im Wege der Ersatzvornahme entfernt (Dauer bis dahin eventuell mehrere Monate). Sofern im Verfahren der letzte Eigentümer ermittelt werden kann, sind die entstandenen Kosten (Abschleppmaßnahme, Sicherstellung, Begutachtung, Verschrottung) von ihm zu ersetzen. Zusätzlich kann ein Vewarn- oder Bußgeld wegen Verstoßes gegen § 32 StVO verhängt werden.
Sie können uns die Meldung auch direkt hier über das Onlineformular senden: