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Der Sterbefall muß spätestens am 3. Werktag nach Eintritt des Todes bei dem Standesamt angezeigt werden, in dessen Bezirk der Tod eingetreten ist.
Vorzulegen sind:
- Todesbescheinigung vom Arzt
- Geburtsurkunde des/der Verstorbenen (bei Ledigen) o d e r
Eheurkunde - evtl. zusätzlich die Sterbeurkunde des bereits früher verstorbenen Ehegatten
- evtl. zusätzlich das Scheidungsurteil, falls die Ehe durch Scheidung aufgelöst wurde.
Zur Anzeige des Sterbefalles ist in der Regel verpflichtet:
schriftlich: - Einrichtungen, sofern der Sterbefall sich dort ereignet hat.
mündlich:
- jede Person, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Verstorbenen lebte,
- jede Person, in dessen Wohnug sich der Sterbefall ereignet hat,
- jede andere Person, die beim Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist.
Die Reihenfolge stellt zugleich die Rangfolge dar.