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Die Mutter und der leibliche Vater oder der sorgeberechtigte Elternteil und dessen Ehegatte können zusammen einem Kind den Namen erteilen. Wenn die Eltern gemeinsame Sorge für das Kind begründen (innerhalb von 3 Monaten) oder sich ihr eigener Name ändert, kann ebenfalls dem Kind ein anderer Name erteilt werden.

Die Fallgestaltung sollte zuvor mit der Standesbeamtin besprochen werden, da im Einzelfall weitere Zustimmungen erforderlich sind. Der Sachverhalt ist durch Personenstandsurkunden oder ähnlichem nachzuweisen.

Beurkundungsgebühr: 21,00 €
Gebühr für die Ausstellung einer Bescheinigung: 9,00 €

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre Ansprechpartnerin.