Es sind zwei Arten zu unterscheiden:
1. Änderung nach Erklärung auf Grund zivilrechtlicher Vorschriften,
2. Entscheidung der Namensänderungsbehörde auf Antrag.
Unterlagen:
zu 1.: Es sind verschiedene Fallgestaltungen möglich nach dem BGB. Auskunft gibt der Standesbeamte.
zu 2.: Deutsche können ihren Vornamen oder Familiennamen auf Antrag ändern lassen, wenn ein wichtiger Grund im Sinne des Namensänderungsgesetzes vorliegt. Die Entscheidung liegt bei der Kreisverwaltung; Anträge mit einer Liste der benötigten Dokumente sind bei der Kreisverwaltung erhältlich.
Gebühren:
zu 1.: Beurkundungsgebühr: 21,- €,
zu 2.: Namensänderung: einkommensabhängig