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Einrichtung von Übermittlungs- und Auskunftssperren

Der Antrag auf eine Auskunftssperre wegen Gefahr für Leben, Gesundheit, Gefährdung der persönlichen Freiheit oder ähnlicher schutzwürdiger Güter muss persönlich im Bürgerbüro gestellt werden und ist durch entsprechende aktuelle Nachweise (zum Beispiel Urteile, gerichtliche Anordnungen, Bescheinigungen, Zeugenaussagen, ärztliche Atteste, Polizeiberichte) zu unterstützen.
Der Wunsch, sich durch eine Auskunftssperre seinen Gläubigern oder Unterhaltsverpflichtungen zu entziehen, zählt nicht zu den schutzwürdigen Gütern.

Antrag und Bewilligung sind gebührenfrei.