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Anregungen und Beschwerden gemäß § 24 GO NRW Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)

Mit einem sogenannten „Antrag von Bürgerinnen oder Bürgern“ haben Sie die Möglichkeit, Ihre Anregungen und Beschwerden zu Angelegenheiten, die im Zuständigkeitsbereich der Stadt Gevelsberg liegen, direkt an die politischen Gremien zu richten.

Sie können, Ihre Anregungen und Beschwerden formlos mit Angaben der Personalien der Antragstellenden per E-Mail oder per Post senden.
Hinweis:
Bitte nutzen Sie für Angelegenheiten, bei denen Sie einen direkten Kontakt mit der Verwaltung und keine politische Beratung Ihres Anliegens wünschen, das folgende Kontaktformular.

Häufig gestellte Fragen

Wer darf einen BürgerInnenantrag stellen?
Jede Person hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen oder Beschwerden an den Rat zu wenden. Juristische Personen sind nicht antragsberechtigt.

Muss ich Formvorschriften erfüllen?
Der Antrag muss in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches gestellt werden. Eine telefonische Antragstellung ist nicht möglich.

Wer berät und entscheidet über mein Anliegen?
In Gevelsberg berät in der Regel der Hauptauschuss der Stadt Gevelsberg in öffentlicher Sitzung über Anträge von Bürgerinnen und Bürgern.

Wie geht es mit meinem Antrag nach Versand weiter?
Der Bürgermeister informiert die Antragstellerin oder den Antragsteller über den Sitzungstermin des Ausschusses, an dem der Antrag behandelt wird.
Ihre Teilnahme an der öffentlichen Sitzung des Hauptausschusses ist selbstverständlich möglich. Es besteht für Sie allerdings keine Verpflichtung an der Sitzung teilzunehmen.
Der Bürgermeister teilt der antragstellenden Person die Entscheidung des Ausschusses mit.

Wie sieht es mit dem Datenschutz aus?
In Ihrem Antrag werden unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Belange alle notwendigen Anonymisierungen der personenbezogenen Daten vorgenommen. In dieser textlichen Fassung wird das Schreiben zusammen mit der Beschlussvorlage der Verwaltung in das Rats- und Bürgerinformationssystem eingestellt und veröffentlicht. Die Sitzung des Hauptausschusses findet grundsätzlich öffentlich statt, so dass bei der Beratung bekannt gewordene Details in die Presseberichterstattung einbezogen werden können.

Die gesetzlichen Grundlagen

• § 24 GO NRW – Anregungen und Beschwerden
(1) Jede Einwohnerin oder jeder Einwohner der Gemeinde, die oder der seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnt, hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches mit Anregungen oder Beschwerden in Angelegenheiten der Gemeinde an den Rat oder die Bezirksvertretung zu wenden. Die Zuständigkeiten der Ausschüsse, der Bezirksvertretungen und des Bürgermeisters werden hierdurch nicht berührt. Die Erledigung von Anregungen und Beschwerden kann der Rat einem Ausschuss übertragen. Der Antragsteller ist über die Stellungnahme zu den Anregungen und Beschwerden zu unterrichten.
(2) Die näheren Einzelheiten regelt die Hauptsatzung.

• § 5 der Hauptsatzung der Stadt Gevelsberg
Sie finden die Hauptsatzung der Stadt Gevelsberg unter diesem Link.

• Anlage 2 zur Zuständigkeitsordnung des Rates der Stadt Gevelsberg und seiner Ausschüsse - Richtlinien für die Behandlung von Anregungen und Beschwerden (Bürgeranträgen) gemäß § 24 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
Sie finden die Zuständigkeitsordnung des Rates der Stadt Gevelsberg unter diesem Link.




16.12.2011