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Hinweise des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 09.04.2020

Wie in § 11 Absatz 4 der CoronaSchVO dargestellt ist, haben Kirchen, Islam-Verbände und jüdische Verbände Erklärungen abgegeben, nach denen Versammlungen zur Religionsausübung unterbleiben. Da inzwischen beim zuständigen Ministerium aber mehrere Anfragen eingegangen sind, scheint es Einzelfälle zu geben, in denen gleichwohl solche Veranstaltungen geplant sind. Hierzu weist das Ministerium darauf hin, dass solche Veranstaltungen in einem Raum oder auch im Freien mit gleichzeitiger Anwesenheit von mehreren Menschen weiterhin aus Infektionsschutzgründen nicht mit der CoronaSchVO vereinbar sind. Dies gilt auch für den Fall, dass entsprechende Zusagen zum Abstandhalten, besondere Hygieneregeln etc. bestehen. Auch solche Veranstaltungen sind mit der CoronaSchVO nicht vereinbar. Dies entspricht der eindeutigen Zusage der Glaubensgemeinschaften.

Von dieser Regelung sieht das Ministerium derzeit nur folgende Ausnahmen:
Internetgottesdienste bzw. religiöse Versammlungen, bei deren Aufnahme unter (Wahrung der Hygiene- und Abstandsregeln) nur einzelne Personen anwesend sind, die einen Beruf/Dienst ausüben.
Gottesdienste, bei denen die Teilnehmer ähnlich wie bei Internetgottesdiensten räumlich getrennt sind. Beispiele sind bisher Gottesdienste bzw. religiöse Veranstaltungen in einem Autokino (im Auto gelten die Beschränkungen des § 12 Absatz 1 CoronaSchVO) oder im Freien mit einer Teilnahme von Einzelpersonen von räumlich abgetrennten Balkonen aus.

10.04.2020