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Verhalten und Kontakt im öffentlichen Raum? 

Stand 02.11.2020

Im öffentlichen Raum ist zu allen anderen Personen grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 Metern (Mindestabstand) einzuhalten, soweit in der Coronaschutzverordnung nichts anderes bestimmt ist oder die Einhaltung des Mindestabstands aus medizinischen, rechtlichen, ethischen oder baulichen Gründen nicht möglich ist.

Der Mindestabstand darf unterschritten werden
1. beim Zusammentreffen mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes, jedoch auch in diesen Fällen mit höchstens insgesamt zehn Personen,
2. wenn dies zur Begleitung minderjähriger und unterstützungsbedürftiger Personen oder aus betreuungsrelevanten Gründen erforderlich ist,
3. bei der Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, der Kindestagespflege und heilpädagogischen Einrichtungen sowie bei Angeboten der Kinderbetreuung in besonderen Fällen (Brückenprojekte) nach Maßgabe der Coronabetreuungsverordnung,
4. in Schulklassen, Kursen und festen Gruppen der Ganztagsbetreuung in öffentlichen Schulen, Ersatzschulen und Ergänzungsschulen im Sinne des Schulgesetzes NRW einschließlich schulischer Veranstaltungen außerhalb der Schulgebäude nach Maßgabe der Coronabetreuungsverordnung,
5. bei Bildungsveranstaltungen nach § 6 und § 7, bei Veranstaltungen und Versammlungen nach § 13 Absatz 2 Nummer 2 sowie bei Sitzungen nach § 13 Absatz 2 Nummer 3 für fest zugeteilte Sitzplätze, wenn die Raumgröße eine andere Anordnung der Sitzplätze nicht zulässt,
6. durch Kinder bei der Nutzung von Spielplätzen im Freien,
7. bei der Nutzung von Beförderungsleistungen des Personenverkehrs und seiner Einrichtungen,
8. in Einsatzsituationen von Sicherheitsbehörden, Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz,
9. bei zwingenden Zusammenkünften zur Berufsausübung,
10. bei nach dieser Verordnung zulässigen Veranstaltungen zur Jagdausübung bezogen auf feste und namentlich dokumentierte Gruppen von jeweils höchstens fünf Personen innerhalb der Gesamtgruppe der Teilnehmer,
11. zwischen nahen Angehörigen bei Beerdigungen und standesamtlichen Trauungen sowie Zusammenkünften unmittelbar vor dem Ort der Trauung.

Es kann in unausweichlichen Fällen auf die Einhaltung des Mindestabstands verzichtet werden, wenn zur vollständigen Verhinderung von Tröpfcheninfektionen geeignete Schutzmaßnahmen (bauliche Abtrennung, Abtrennung durch Glas, Plexiglas oder ähnliches) vorhanden sind oder die Pflicht zum Tragen einer Alltagsmaske besteht. Dasselbe gilt für Ausbildungstätigkeiten oder Dienstleistungen, bei denen der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann (körpernahe Ausbildungen, körpernahe Dienstleistungen).