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Winterdienst

Nach dem Straßenreinigungsgesetz NRW haben die Gemeinden die öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslagen zu reinigen. Die Reinigung umfasst als Winterwartung insbesondere:

1. das Schneeräumen auf den Fahrbahnen und Gehwegen

2. das Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und gefährlichen Stellen auf den Fahrbahnen bei Schnee und Eisglätte.

Das Straßenreinigungsgesetz eröffnet den Gemeinden die Möglichkeit, den Eigentümern der an die öffentlichen Straßen angrenzenden Grundstücke bestimmte Reinigungspflichten durch Satzung zu übertragen. Dies ist in Gevelsberg durch die Straßenreinigungssatzung geschehen, die allen Grundstückseigentümern die Gehwegreinigung sowie in einigen untergeordneten Straßen auch die Fahrbahnreinigung übertragen hat.

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass sich die Gemeinde beim Winterdienst auf die bloße Verkehrssicherungspflicht beschränkt, bei der sie die Fahrbahnen der öffentlichen Straßen innerhalb geschlossener Ortslagen lediglich an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen bei Schnee- und Eisglätte bestreuen müsste, um Haftpflichtrisiken zu entgehen.

Tatsächlich sieht die Stadt Gevelsberg - wie auch der überwiegende Teil der Kommunen des Landes - die kommunale Winterwartungspflicht vielmehr als eine weitergehende Leistung im Rahmen der Daseinsvorsorge. Ziel ist es, Einwohnerinnen und Einwohnern grundsätzlich auch im Winter bei schwierigen Witterungsverhältnissen ein leistungsfähiges kommunales Verkehrsnetz zur Verfügung stellen zu können und nicht lediglich im Sinne eines "eingeschränkten Winterdienstes" das zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht Notwendige zu leisten. Dabei dürfen selbstverständlich die Anforderungen an die finanzielle und organisatorische Leistungsfähigkeit der Stadt nicht überspannt werden.

Auf Empfehlung des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen führt die Stadt Gevelsberg grundsätzlich einen durchgängigen Räum- und Streudienst auf den innerörtlichen Hauptverkehrs-, Haupterschließungs- und Hauptanliegerstraßen durch. Die Winterwartung in reinen Anlieger- bzw. Erschließungsstraßen steht gegenüber den vorgenannten Straßen mit verkehrlichen größerer Bedeutung deutlich zurück. In diesen Straßen kann und muss auf ein Mitwirken von Anliegern gesetzt werden, wobei dies in Form eigener Reinigungsleistungen (Übertragung der Straßenreinigung) oder durch besonders verantwortungsvolles Fahren bis zur nächsten verkehrswichtigen Straße (mit Winterdienst) denkbar ist, wozu im Übrigen ohnehin eine rechtliche Verpflichtung besteht.

Die Durchführung des Winterdienstes der Stadt Gevelsberg obliegt den Technischen Betrieben. Nach den Vorgaben des Straßenreinigungsgesetzes und der städt. Satzung haben die Technischen Betriebe die den Streuklassen A bis C zugeteilten Straßen des Stadtgebietes in entsprechende Streupläne aufgenommen. Straßen mit größerer Verkehrsbedeutung oder mit Linien des Öffentlichen Personennahverkehrs haben dabei eine höhere Priorität (Streuklasse A) als solche von mittlerer oder untergeordneter Verkehrsbedeutung (Klassen B und C). Zusätzliche Kriterien, wie z. B. Gefahrenstellen in Kurven, an Straßenkreuzungen oder Straßen mit größeren Steigungen oder Gefällestrecken bestimmen innerhalb der einzelnen Streuklassen den Tourenablauf.

Räum- und Streupflichten bestehen für Private wie den städtischen Winterdienst werktags in der Zeit von 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 09.00 bis 20.00 Uhr. Dabei sind die Gehwege in einer Breite von 1,50m von Schnee freizuhalten. Auf Gehwegen ist bei Eis- und Schneeglätte zu streuen, wobei die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen grundsätzlich verboten ist.

Weitere Informationen entnehmen Sie der Satzung über die Straßenreinigung der Stadt Gevelsberg oder bei den Kollegen der Technischen Betriebe.