Baumschutz
Durch die Baumschutzsatzung der Stadt Gevelsberg sind Bäume ab einer bestimmten Größe unter Schutz gestellt. Der Schutz bezieht sich neben der Entfernung (Baumfällung) auch auf einen Rückschnitt.
Die Satzung regelt den Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und der Geltungsbereiche der Bebauungspläne.
Sie gilt nicht im so genannten Außenbereich sowie in Landschaftsschutz- und Naturschutzgebieten.
Geschützt sind Laubbäume mit einem Stammumfang von mindestens 120 cm und Nadelbäume mit einem Stammumfang von mindestens 160 cm (jeweils gemessen in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden). Mehrstämmige Bäume sind geschützt, wenn die Summe der Stammumfänge 120 cm beträgt und mindestens ein Stamm einen Mindestumfang von 50 cm aufweist.
Verboten ist, diese Bäume zu entfernen, zu zerstören, zu schädigen oder ihren Aufbau wesentlich zu verändern. Hierzu gehören auch Einwirkungen im Wurzel- und Kronenbereich der Bäume.
Folgende Bäume können ohne Genehmigung nach der Baumschutzsatzung gefällt werden:
- Obstbäume (mit Ausnahme von Walnussbäumen und Esskastanien)
Eine Befreiung von den Bestimmungen der Baumschutzsatzung können die Technischen Betriebe der Stadt Gevelsberg in begründeten Fällen erteilen. Anträge können bei den Technischen Betrieben formlos schriftlich gestellt werden.
Die komplette Baumschutzsatzung der Stadt Gevelsberg können Sie hier einsehen.
Kontakt
Telefon: 02332 771-537
Fax: 02332 771-533
Raum: EG3
E-Mail: TBGev@StadtGevelsberg.de