Überprüfung der Lärmkarten der dritten Stufe
In den Lärmkarten der 3. Stufe sind gegenüber der letzten Lärmkartierung 2013 verschiedene Straßen bzw. Straßenabschnitte nicht berücksichtigt worden. Hier handelt es sich um die Haßlinghauser Straße zwischen Timpen und Clemens-Bertram-Straße, Rosendahler Straße, Teilortsumgehung (Am Kotten/ Elberfelder Straße), Wasserstraße/ Gartenstraße, Asbecker Straße, Am Hagen und die Eichholzstraße zwischen Wittener Straße und Hagener Straße. Nur der Straßenabschnitt der L 666 (Bereich Engelberttunnel) wurde neu in die Kartierung aufgenommen. Die Änderung ist aus dem Schwellenwert von 3 Mio. Fahrzeugen/Jahr (entspricht einer durchschnittlichen täglichen Verkehrsbelastung (DTV) von ca. 8.200 Fahrzeugen/ Tag) erklärbar. Hier sind bei den zugrundeliegenden Verkehrszählungen des Jahres 2015 in den entsprechenden Abschnitten die Verkehrsstärken gegenüber der Zählung im Jahr 2010 leicht verringert und damit unter den Schwellenwert gesunken. Überwiegend handelt es sich hierbei um Änderungen im Bereich einiger hundert bis tausend Fahrzeugen am Tag.
Insgesamt ist durch die geringere Anzahl der über dem Schwellenwert belasteten Straßenabschnitte die Zahl der nominell belasteten Menschen gesunken. Im Falle des neu in der Kartierung auftauchenden Engelberttunnels ist von einem Fehler auszugehen, da offenkundig die Tunnellage nicht berücksichtigt ist. Grundsätzlich ist weiterhin davon auszugehen, dass die wesentlichen emissionsbestimmenden Faktoren wie Verkehrsmengen, LKW-Anteile, topographische Situation und Emissionsverhalten der Fahrzeuge durch die Stadt Gevelsberg kaum oder nur punktuell (z.B. abschnittweise LKW-Fahrverbote) zu beeinflussen sind. Fahrbahnoberflächen (mitbestimmend für Abrollgeräusche) sind nur indirekt beeinflussbar, da Baulastträger aller betroffenen Straßen der Landesbetrieb „Straßenbau Nordrhein-Westfalen“ ist.
Die in der Lärmaktionsplanung der 2. Stufe aus 2015 enthaltenen Maßnahmen können entsprechend der Möglichkeiten der Stadt Gevelsberg weiterhin als angemessene (und unter den gegebenen Rahmenbedingungen) hinreichend umfangreiche Maßnahmen gelten. Teilmaßnahmen sind umgesetzt (z.B. Verkehrsflussverbesserungen, Fahrbahnsanierungen u.a. Hagener Straße, etc.), weitere Maßnahmen befinden sich im längerfristigen Umsetzungsprozess (Veränderung Modal-Split durch Verbesserung Radverkehrssituation, Optimierungen ÖPNV etc.). Die Durchführung passiver Schallschutzmaßnahmen obliegt im Hinblick auf eine Förderung dem Straßenbaulastträger. Zudem ist im Zuge von Neubauten etc. durch die Bauherren grundsätzlich für hinreichenden Schallschutz Sorge zu tragen. Auf der L700 im Abschnitt Vogelsang und im Bereich zwischen Nirgena und an der Drehbank ist nach den Umbaumaßnahmen auch tagsüber durchaus eine Reduzierung der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeiten zu verzeichnen, ohne dass diese in die Berechnungen einfließen wird, da diese auf den Nominalwerten beruhen.
Die Grundaussagen der Lärmaktionsplanungen 2015 können weiterhin Geltung beanspruchen. Unter Berücksichtigung der (formal) gesunkenen Anzahl der belasteten Bürger, der faktisch nicht vorhandenen Möglichkeiten zusätzlicher aktiver Schallschutzmaßnahmen z.B. an der BAB 1 als wichtigster Belastungsquelle, sowie der weiterhin geltenden Sinnhaftigkeit und Umsetzungsfähigkeit der in der Lärmaktionsplanung der 2. Stufe verzeichneten Maßnahmen besteht keine Notwendigkeit zur Neuerstellung der Lärmaktionsplanung.