Automatensteuer
Das Halten sowie das Benutzen und Bespielen von Unterhaltungsgeräten mit und ohne Gewinnmöglichkeit in Schank- oder Speisewirtschaften, Spielhallen oder ähnlichen Räumen unterliegt der Vergnügungssteuer nach der Vergnügungssteuersatzung.
Steuersätze:
Bei Unterhaltungsgeräten mit Gewinnmöglichkeit bemisst sich die Steuer nach dem Spieleinsatz, bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit nach Anzahl und Dauer der Aufstellung.
Die Steuer beträgt:
- für Unterhaltungsgeräte ohne Gewinnmöglichkeit und für Personalcomputer je Gerät und angefangenem Kalendermonat bei der Aufstellung in Spielhallen und ähnlichen Orten: 39,00 Euro
- für Unterhaltungsgeräte ohne Gewinnmöglichkeit je Gerät und angefangenem Kalendermonat bei der Aufstellung in Gastwirtschaften und ähnlichen Orten: 28,00 Euro
- für Unterhaltungsgeräte mit Gewinnmöglichkeit bei der Aufstellung in Gastwirtschaften und ähnlichen Orten: 3 % des Spieleinsatzes
- für Unterhaltungsgeräte mit Gewinnmöglichkeit bei der Aufstellung in Spielhallen und ähnlichen Orten: 6,5 % des Spieleinsatzes
- für Unterhaltungsgeräte, mit denen Gewalttätigkeiten o.ä. dargestellt werden: 220,00 Euro
Die Steuer für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit wird jeweils zur Quartalsmitte fällig.
Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit ist die festgesetzte Steuer innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.
Keine Vergnügungssteuer wird erhoben für:
- Musikapparate, für deren Betrieb kein Entgelt erhoben wird
- Apparate zur Volksbelustigung auf Jahrmarkt und Kirmes
- Sportapparate (z.B. Billard, Dart, Kicker)