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Vergnügungssteuer

Automatensteuer

Das Halten sowie das Benutzen und Bespielen von Unterhaltungsgeräten mit und ohne Gewinnmöglichkeit in Schank- oder Speisewirtschaften, Spielhallen oder ähnlichen Räumen unterliegt der Vergnügungssteuer nach der Vergnügungssteuersatzung.


Steuersätze:


Bei Unterhaltungsgeräten mit Gewinnmöglichkeit bemisst sich die Steuer nach dem Spieleinsatz, bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit nach Anzahl und Dauer der Aufstellung.

Die Steuer beträgt: 

  • für Unterhaltungsgeräte ohne Gewinnmöglichkeit und für Personalcomputer je Gerät und angefangenem Kalendermonat bei der Aufstellung in Spielhallen und ähnlichen Orten: 39,00 Euro
  • für Unterhaltungsgeräte ohne Gewinnmöglichkeit je Gerät und angefangenem Kalendermonat bei der Aufstellung in Gastwirtschaften und ähnlichen Orten: 28,00 Euro
  • für Unterhaltungsgeräte mit Gewinnmöglichkeit bei der Aufstellung in Gastwirtschaften und ähnlichen Orten: 3 % des Spieleinsatzes
  • für Unterhaltungsgeräte mit Gewinnmöglichkeit bei der Aufstellung in Spielhallen und ähnlichen Orten: 6,5 % des Spieleinsatzes
  • für Unterhaltungsgeräte, mit denen Gewalttätigkeiten o.ä. dargestellt werden: 220,00 Euro


Die Steuer für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit wird jeweils zur Quartalsmitte fällig.

Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit ist die festgesetzte Steuer innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.


Keine Vergnügungssteuer wird erhoben für:

  • Musikapparate, für deren Betrieb kein Entgelt erhoben wird
  • Apparate zur Volksbelustigung auf Jahrmarkt und Kirmes
  • Sportapparate (z.B. Billard, Dart, Kicker)

Tanzveranstaltung

Der Besteuerung in den Gemeinden unterliegen folgende Veranstaltungen:

  • Tanzveranstaltungen gewerblicher Art, sowohl Dauer- als auch Einzelveranstaltungen (z. B. Diskothek, Tanz in den Mai, Silvesterball)
  • Schönheitstänze und Darbietungen ähnlicher Art


Die Veranstaltung ist gemäß § 11 Absatz 1 der Vergnügungssteuersatzung grundsätzlich spätestens zwei Wochen vor Beginn bei der Stadt Gevelsberg anzumelden. Wird für eine Veranstaltung ein Eintrittsgeld erhoben, so ist der Veranstalter gemäß § 5 der Vergnügungssteuersatzung verpflichtet, Eintrittskarten oder sonstige Ausweise die als Eintrittskarten gelten, auszugeben und diese bei der Anmeldung der Veranstaltung der Stadt Gevelsberg vorzulegen. Wird für die Veranstaltung kein Eintrittsgeld erhoben, so wird die Vergnügungssteuer nach der Größe der Veranstaltungsfläche erhoben.


Steuersätze:
Die Steuer wird nach Preis und Zahl der ausgegebenen Eintrittskarten berechnet. Der Steuersatz beträgt 22% des Eintrittspreises oder Entgelts. Wenn kein Eintrittsgeld erhoben wird, wird die Steuer nach der Größe des benutzten Raumes berechnet.


Steuerfrei sind:

  • Familienfeiern, Betriebsfeiern und nicht gewerbsmäßige Veranstaltungen von Vereinen, deren Verwendungszweck z. B. die Jugendpflege, die Leibeserziehung, die Kulturpflege, die Heimatpflege ist oder die politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder gemeinnützigen Zwecken dienen
  • Veranstaltungen von Gewerkschaften, politischen Parteien und Organisationen sowie von Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts oder ihrer Organe
  • Veranstaltungen, deren Ertrag ausschließlich und unmittelbar zu mildtätigen oder gemeinnützigen Zwecken verwendet wird, wenn der Zweck bei der Anmeldung angegeben worden ist.