Zuständigkeiten des Ausschusses für Stadtentwicklung, Umwelt und Wirtschaftsförderung
Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Wirtschaftsförderung entscheidet gemäß § 6 der Zuständigkeitsordnung des Rates der Stadt Gevelsberg und seiner Ausschüsse über:
- Stellungnahmen in Beteiligungsverfahren nach dem Baugesetzbuch (BauGB), soweit die Belange der Stadt Gevelsberg betroffen sind,
- Stellungnahmen in Beteiligungsverfahren nach dem Bundesfernstraßengesetz, Straßen- und Wegegesetz, Eisenbahnkreuzungsgesetz, Landschaftsgesetz u.a.,
- Zustimmung zu Ausnahmen von der Veränderungssperre gemäß § 14 Abs. 2 BauGB,
- Befreiungen von den planungsrechtlichen Festsetzungen eines Bebauungsplanes,
- Ausstellungen, Wettbewerbe, Förderungsgrundsätze des Fachbereiches,
- Ablösungen von der Stellplatzverpflichtung,
- Auftragsvergaben und Grundstücksgeschäfte des Fachbereiches, soweit nicht die Zuständigkeit auf die Bürgermeisterin/den Bürgermeister übertragen ist.
- Abwägungen gemäß § 125 Abs. 2 BauGB.
Der Ausschuss berät über:
- Projektplanungen des Fachbereiches,
- Planungen zur Stadt- und Verkehrsentwicklung einschließlich deren Umweltverträglichkeit,
- Satzungen des Fachbereiches,
- Haushaltsvoranschläge des Fachbereiches,
- Verfahren nach dem Denkmalschutzgesetz,
- Benennung, Widmung, Umstufung und Einziehung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze,
- Ausübung von öffentlich-rechtlichen Vorkaufsrechten und Enteignungen im Fachbereich.
Dem Ausschuss werden zur Kenntnisnahme vorgelegt:
- Zurückstellung von Bauanträgen (Bauanträge und Voranfragen) gemäß § 15 Abs. 1 BauGB,
- Bauanträge für die Errichtung von baulichen Anlagen, deren planungs-rechtliche Zulässigkeit sich nach § 33 BauGB richtet. Bauanträge für die Errichtung von baulichen Anlagen, deren planungsrechtliche Zulässigkeit sich nach § 34 BauGB richtet; dieses gilt nicht für bauliche Anlagen, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren gemäß § 68 BauO NW unterliegen.
- Bauanträge, deren planungsrechtliche Zulässigkeit sich nach § 35 Absätze 2 und 4 BauGB richtet, soweit es sich um die Errichtung von Wohngebäuden handelt mit Ausnahme
a) Vorhaben in Teilen des Außenbereiches, für die ein einfacher Bebauungsplan (§ 30 Abs. 2 BauGB) mit Festsetzungen mindestens über die Art und das Maß der zulässigen baulichen Nutzung besteht,
b) die Erweiterung vorhandener Gebäude um nicht mehr als 20 % ihrer Geschoßfläche, höchstens jedoch um nicht mehr als 200 qm dieser Fläche,
c) die Verlängerung der Gültigkeitsdauer einer unter Anwendung der Nr. 1 bis 7 erteilten Genehmigung oder eines Vorbescheides (§ 72 BauO NW),
- Bauanträge für Gebäude, deren planungsrechtliche Zulässigkeit sich nach anderen Verwaltungsverfahren (z.B. Bundesimmissionsschutzgesetz) richtet sowie Planungen von Bauten des Bundes und des Landes.