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Wahl des Integrationsrates


Wahlergebnisse Wahlen am 13.09.2020

In einer Gemeinde, in der mindestens 5 000 ausländische Einwohner ihre Hauptwohnung haben, ist ein Integrationsrat zu bilden. In einer Gemeinde, in der mindestens 2 000 ausländische Einwohner ihre Hauptwohnung haben, ist ein Integrationsrat zu bilden, wenn mindestens 200 Wahlberechtigte gemäß § 27 Absatz 3 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen diese beantragen. In anderen Gemeinden kann ein Integrationsrat gebildet werden. Die Mitglieder des Integrationsrates werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl für die Dauer der Wahlperiode des Rates, für fünf Jahre, nach Listen oder als Einzelbewerber gewält. Zudem bestellt der Rat aus seiner Mitte weitere Mitglieder für den Integrationsrat. Die Bestellung von Stellvertretern ist zulässig. Die Zahl gewählten Mitglieder des Integrationsrates muss die Zahl der vom Rat bestellten Mitglieder übersteigen. Anstelle eines Integrationsrates kann durch Beschluss des Rates ein beratender Ausschuss (Integrationsausschuss) gebildet werden. Für den Integrationsausschuss gelten die Regelungen für den Integrationsrat entsprechend. Ergänzend sind auf den ntegrationsausschuss § 57 Absatz 4 Satz 1 und § 58 Gemeindordnung Nordrhein-Westfalen anzuwenden.

Wahlgebiet ist das Gebiet der Stadt Gevelsberg.

Wahlberechtigt ist, wer
- nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist,
- eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt,
- die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erhalten hat oder
- die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. August 2013, erworben hat
und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.

Darüber hinaus muss die Person am Wahltag
- 16 Jahre alt sein,
- sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten und
- mindestens seit dem sechzehnten Tag vor der Wahl in der Gemeinde ihre Hauptwohnung haben.

Nicht wahlberechtigt sind Ausländer
- auf die das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2018, nach seinem § 1 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 keine Anwendung findet oder
- die Asylbewerber sind.

Wählbar sind mit Vollendung des 18. Lebensjahres alle wahlberechtigten Personen nach § 27 Absatz 3 Satz 1 Gemeindordnung Nordrhein-Westfalen sowie alle Bürger.

Darüber hinaus muss die Person am Wahltag
- sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten und
- seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde ihre Hauptwohnung haben.

Bei der Feststellung der Zahl der ausländischen Einwohner nach § 27 Absatz 1 Gemeindordnung Nordrhein-Westfalen lässt die Gemeinde die in § 27 Absatz 4 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen bezeichneten Ausländer sowie die Personen, die neben einer ausländischen auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, außer Betracht.

Der Integrationsrat der Stadt Gevelsberg besteht derzeit aus 8 gewählten Mitgliedern (davon ist ein Sitz derzeit nicht belegt) und 4 vom Rat der Stadt Gevelsberg bestellten Ratsmitgliedern.  Der Integrationsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertretungen.

Der Integrationsrat regelt seine inneren Angelegenheiten durch eine Geschäftsordnung.

Rat und Integrationsrat sollen sich über die Themen und Aufgaben der Integration in der Gemeinde abstimmen. Der Integrationsrat kann sich darüber hinaus mit allen Angelegenheiten der Gemeinde befassen. Auf Antrag des Integrationsrates ist eine Anregung oder Stellungnahme des Integrationsrates dem Rat, einer Bezirksvertretung oder einem Ausschuss vorzulegen. Der Vorsitzende des Integrationsrates oder ein anderes vom Integrationsrat benanntes Mitglied ist berechtigt, bei der Beratung dieser Angelegenheit an der Sitzung teilzunehmen; auf sein Verlangen ist ihm dazu das Wort zu erteilen. Der Integrationsrat soll zu Fragen, die ihm vom Rat, einem Ausschuss, einer Bezirksvertretung oder vom Bürgermeister vorgelegt werden, Stellung nehmen.

Die Wahl der Mitglieder findet am Tag der Kommunalwahl statt, eine spätere Wahl ist in den Fällen des § 27 Absatz 1 Satz 2 und 3 Gemeindordnung Nordrhein-Westfalen zulässig.