Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin
Die Wahl des Bürgermeisters der Stadt Gevelsberg fand am 13. September 2020 statt.
Wahlergebnisse Wahlen am 13.09.2020
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Der Bürgermeister/die Bürgermeisterin ist kommunale/r Wahlbeamter/Wahlbeamtin. Er/sie ist verantwortlich für die Leitung und Beaufsichtigung des Geschäftsgangs der gesamten Verwaltung. Er/sie leitet und verteilt die Geschäfte. Dabei kann er/sie sich bestimmte Aufgaben vorbehalten und die Bearbeitung einzelner Angelegenheiten selbst übernehmen. Der Bürgermeister/die Bürgermeisterin bereitet die Beschlüsse des Rates und der Ausschüsse vor und führt diese Beschlüsse und Entscheidungen nach § 60 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 sowie Weisungen, die im Rahmen des § 3 Abs. 2 und des § 129 GO NRW ergehen, unter der Kontrolle des Rates und in Verantwortung ihm gegenüber durch. Der Bürgermeister/die Bürgermeisterin entscheidet ferner in Angelegenheiten, die ihm vom Rat oder von den Ausschüssen zur Entscheidung übertragen sind. Dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin obliegt die Erledigung aller Aufgaben, die ihm/ihr aufgrund gesetzlicher Vorschriften übertragen sind. Er/sie hat die Gemeindevertretung über alle wichtigen Gemeindeangelegenheiten zu unterrichten. Unbeschadet der dem Rat und seinen Ausschüssen zustehenden Entscheidungsbefugnisse ist der Bürgermeister/die Bürgermeisterin die gesetzliche Vertretung der Gemeinde in Rechts- und Verwaltungsgeschäften.
Der Bürgermeister/die Bürgermeisterin wird in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl zugleich mit dem Rat für fünf fünf Jahre gewählt.
Wahlgebiet ist das Gebiet der Stadt Gevelsberg.
Wählbar ist, wer am Wahltag Deutscher im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist oder wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt und eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland innehat, das 23. Lebensjahr vollendet hat und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist sowie die Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt. Nicht wählbar ist, wer am Wahltag infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.
Wahlberechtigt ist,
- wer am Wahltag Deutscher im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzt,
- das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat und
- mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl in dem Wahlgebiet seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebiets hat
und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.
Jede/r Wahlberechtigte hat eine Stimme. Zum Bürgermeister/zur Bürgermeisterin ist gewählt, wer von den gültigen Stimmen die höchste Stimmenzahl erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los. Gibt es nur einen zugelassenen Wahlvorschlag, ist der Bewerber/die Bewerberin gewählt, wenn sich die Mehrheit der Wähler für ihn/sie entschieden hat.