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Landtagswahl

Der Landtag Nordrhein-Westfalen ist das Landesparlament. Die Abgeordneten werden in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer, geheier und freier Wahl gewählt. Der Landtag besteht aus mindestens 181 Abgeordneten, davon werden 128 Abgeordnete in den Wahlkreisen und 53 Abgeordnete über die Landeslisten für fünf Jahr gewählt.

Wahlgebiet ist das Gebiet des Landes Nordhrein-Westfalen.

Wahlberechtigt ist, wer am Wahltag
1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist,
2. das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und
3. mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl in Nordrhein-Westfalen seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Landes hat
und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.

Jede/r Wahlberechtigte hat zwei Stimmen. Das Land wird in 128 Wahlrkreise eingeteilt. Mit der Erststimme wird eine konkrete Person (Direktkandidat/in) aus dem Wahlkreis, mit der Zweitstimme die Landesliste einer Partei gewählt. Sofern eine Partei mehr Direktmandate erhält, als ihr nach dem Anteil der Zweitstimmen zusteht, wird der Landtag vergrößert. Die so erhaltenen Mandate sind Überhangmandate. Die anderen Parteien erhalten Ausgleichsmandate, um das Stimmenverhältnis wieder herzustellen.