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Bezahlung von Hilfsmitteln

Alle gesetzlichen Krankenkassen sind rechtlich dazu verpflichtet, Heil- und Hilfsmittel aus dem Hilfsmittelverzeichnis zu bezahlen. Für den Patienten entstehen meistens nur geringe Kosten in Höhe der gesetzlichen Zuzahlung, wenn Hilfsmittel nach bundesweiten Richtlinien angeschafft werden. Folgende Pflegehilfsmittel können, sofern ein definiertes Ziel von Heil- und Hilfsmitteln erfüllt ist, verordnet werden:
  • Hörhilfen,
  • Sehhilfen,
  • orthopädische Hilfsmittel,
  • Körperersatzstücke,
  • Gehhilfen,
  • Inkontinenz- und Stoma-Artikel
  • usw.