Vorsorgevollmacht
Die Vorsorgevollmacht befugt eine oder mehrere Vertrauenspersonen, im Falle einer Erkrankung, also bei geistiger oder körperlicher Schwäche des Vollmachtgebers, wichtige Entscheidungen zu treffen.
Der Bevollmächtigte muss volljährig und voll geschäftsfähig sein. Formal reicht es aus, wenn die Vollmacht unterschrieben wird. Eine Beurkundung erfolgt durch die Betreuungsstelle oder einen Notar. Auch Ehegatten und Kinder können nur mit einer Vollmacht handeln. Mit der Vollmacht wird der Bevollmächtigte zum rechtlichen Vertreter, d.h. er entscheidet anstelle des Vollmachtgebers (Gesundheitsfürsorge, Vermögensangelegenheiten oder Vertretung gegenüber Ämtern, Behörden und Versicherungen) – aber erst dann, wenn dieser seine Angelegenheiten nicht mehr selbständig regeln kann.
Die Vorsorgevollmacht ist jederzeit widerrufbar und gilt in der Regel auch über den Tod hinaus. Notwendige Betreuungsverfahren können so vermieden werden. Wenn Eigentum in Form einer Immobilie vorhanden ist, ist es erforderlich, die Vorsorgevollmacht öffentlich beglaubigen oder notariell beurkunden zu lassen. Banken und Sparkassen verlangen häufig Vollmachten auf bankeigenen Vordrucken.
Mit einer umfassenden Vorsorgevollmacht kann die Bestellung eines gesetzlichen Betreuers häufig vermieden werden. Auf Wunsch kann die Vorsorgevollmacht bei der Betreuungsstelle beglaubigt werden.
Informationen und Kontakt:
Ennepe-Ruhr-Kreis
Betreuungsstelle, Hauptstraße 92, 58332 Schwelm, Telefonnummer: 02336 932200
Informationen und Vordrucke erhalten Sie auch im Seniorenbüro.