Betreuung
Gesetzliche Betreuung
Eine Betreuung kann nur angeordnet werden, wenn bei der betroffenen Person eine Hilfsbedürftigkeit vorliegt, die auf einer der folgenden, im Gesetz (§1896 Abs.1 BGB) genannten Krankheiten oder Behinderung beruht: psychische Erkrankung; geistige Behinderung; seelische Behinderung; körperliche Behinderung.
Dabei muss zunächst festgestellt werden, ob nicht andere Hilfsmöglichkeiten bestehen, insbesondere die Unterstützung durch Familienangehörige, Bekannte oder soziale Dienste. Solche Hilfen sind vorrangig.
Über das zuständige Amtsgericht wird auf Anregung Dritter oder des Betroffenen im Rahmen eines Betreuungsverfahrens geprüft, ob die Einrichtung einer Betreuung erforderlich ist. Es wird geregelt, wer als Betreuerin oder Betreuer bestellt werden kann und in welchen Lebensbereichen (Vermögenssorge, Behördenangelegenheiten, Gesundheitsvorsorge, …) eine Betreuung notwendig ist.
Weitere Informationen und Kontakt:
Amtsgericht Schwelm
Schulstraße 5, 58332 Schwelm, Telefonnummer: 02336 4980
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