Sprungziele
Seiteninhalt

Wer kann Wahlhelferin oder Wahlhelfer für die Kommunalwahlen werden?

Das Wahlehrenamt kann grundsätzlich jede/r Wahlberechtigte/r übernehmen.

Wahlberechtigt für die Kommunalwahlen ist, wer am Wahltag

  • Deutscher im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt,
  • das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat und
  • mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl in dem Wahlgebiet seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebiets hat und
  • nicht nach § 8 Kommunalwahlgesetz vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.

Wahlhelferinnen und Wahlhelfer dürfen gemäß § 2 Kommunalwahlgesetz nicht in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein. Bewerber für das Amt des es Bürgermeisters oder des Landrates können nicht Mitglied des Wahlausschusses der Gemeinde oder des Kreises oder eines Wahlvorstandes sein. Andere Wahlbewerber dürfen nicht Mitglied eines Wahlvorstandes in dem Wahlbezirk sein, in dem sie aufgestellt sind (Wahlbezirksbewerber) oder ihre Wohnung haben (auf Reservelisten aufgestellte Bewerber) (§ 2 Kommunalwahlgesetz NRW).*