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Wahlausschuss




Der Wahlausschuss besteht aus 8 Ratsmitgliedern.


Zuständigkeiten des Wahlausschusses

Der für das Wahlgebiet zuständige Wahlausschuss ist gemäß § 2 der Kommunalwahlordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zuständig für:

  • die Einteilung des Wahlgebiet in Wahlbezirke,
  • die Entscheidung über Verfügungen des Wahlleiters bei der Prüfung von Wahlvorschlägen, wenn die Vertrauensperson den Wahlausschuss anruft,
  • die Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge,
  • die Feststellung des Wahlergebnisses

Dem Wahlausschuss der Gemeinde obliegt es, einen früheren Beginn der Wahlzeit festzusetzen, wenn besondere Gründe es erfordern.

Über Beschwerden gegen die Zurückweisung oder Zulassung von Wahlvorschlägen entscheidet der Wahlausschuss des Kreises gegenüber den Wahlausschüssen der kreisangehörigen Gemeinden, der Landeswahlausschuss gegenüber den Wahlausschüssen der kreisfreien Städte und der Kreise sowie in allen Fällen, in denen das für Inneres zuständige Ministerium als oberste Aufsichtsbehörde gegen die Zulassung oder Zurückweisung eines Wahlvorschlages Beschwerde eingelegt hat.