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Integrationsrat




Der Integrationsrat besteht aus 12 Mitgliedern.

Zuständigkeiten des Integrationsrates

Der Integrationsrat und der Rat sollen sich gemäß § 27 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen über die Themen und Aufgaben der Integration in der Gemeinde abstimmen. Der Integrationsrat kann sich darüber hinaus mit allen Angelegenheiten der Gemeinde befassen.

Auf Antrag des Integrationsrates ist eine Anregung oder Stellungnahme des Integrationsrates dem Rat, einer Bezirksvertretung oder einem Ausschuss vorzulegen. Der Vorsitzende des Integrationsrates oder ein anderes vom Integrationsrat benanntes Mitglied ist berechtigt, bei der Beratung dieser Angelegenheit an der Sitzung teilzunehmen; auf sein Verlangen ist ihm dazu das Wort zu erteilen.

Der Integrationsrat soll zu Fragen, die ihm vom Rat, einem Ausschuss, einer Bezirksvertretung oder vom Bürgermeister vorgelegt werden, Stellung nehmen.

Anstelle eines Integrationsrates kann durch Beschluss des Rates ein beratender Ausschuss (Integrationsausschuss) gebildet werden. Für den Integrationsausschuss gelten die Regelungen für den Integrationsrat entsprechend.

Der Integrationsrat:

  • wirbt für und vertritt die Interessen und Probleme der Menschen mit Migrationshintergrund
  • berät den Rat der Stadt Gevelsberg zu Angelegenheiten, Interessen und Problemen der ausländischen Bevölkerung
  • versteht sich als Bindeglied zwischen allen Beteiligten
  • setzt sich unabhängig von der Herkunft für die Gleichberechtigung aller Menschen und für ein stärkeres Miteinander in Gevelsberg ein.