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Förderungen im Denkmalschutz

Steuervergünstigungen gem. §36 DSchG NRW

Ein Denkmal zu pflegen und zu erhalten ist oftmals mit erhöhten Kosten verbunden. Über Voruntersuchungen bis zu höheren Materialkosten können zahlreiche Mehrkosten gegenüber normalen Erhaltungskosten entstehen. Zum Ausgleich sind für den Denkmalschutz verschiedene Möglichkeiten der Förderung vorgesehen, um diese Kosten abzufedern. Eine solche Möglichkeit stellen Steuervergünstigungen dar. Nach Abschluss einer Baumaßnahme oder Reparatur kann ein Antrag auf eine steuerliche Bescheinigung gem. §36 DSchG NRW gestellt werden. Förderfähig sind Maßnahmen, die zu einer sinnvollen Nutzung des Denkmals beitragen. Gerne berät die Stadt Gevelsberg Sie dazu, ob Ihr Vorhaben förderfähig ist. Den Antrag zur Ausstellung einer steuerlichen Bescheinigung können Sie im Folgenden herunterladen.

Zuschüsse für Denkmalpflegemaßnahmen gem. §35 DSchG NRW

Maßnahmen zur Instandsetzung und zum Erhalt der denkmalwerten Substanz können durch Pauschalzuweisungen bezuschusst werden. Bei diesen Zuwendungen geht es darum die Kosten, die zum baulichen Erhalt des Denkmals und seinem bauhistorischen Wert erforderlich sind, zu fördern oder Bauvoruntersuchungen und die wissenschaftliche Erforschung der Denkmäler zu ermöglichen. Die Förderung ist jedoch nicht darauf ausgelegt, mögliche Mehrkosten gegenüber einem nicht denkmalgeschützten Objekts auszugleichen oder Kosten zu übernehmen, die bei Renovierungen und bei üblicher Bauunterhaltung auch bei nicht geschützten Objekten anfallen würden.
Bei den Zuschüssen wird zwischen Zuschüssen als Pauschalzuweisungen für kleinere Denkmalpflegemaßnahmen und Zuschüsse für Einzelprojekte bei größeren Denkmalpflegemaßnahmen unterschieden.

Kleinere Denkmalpflegemaßnahmen
Zuschüsse für kleinere Pflegemaßnahmen können bei der Unteren Denkmalbehörde der Stadt Gevelsberg beantragt werden. Gefördert werden förderfähige Maßnahmen, deren Kosten zwischen 200,00 € und 10.000,00 € betragen. Die Fördersumme wird entsprechend der Förderbestimmungen des Landes NRW und den zur Verfügung stehenden Gesamtfördermitteln bestimmt. Die Fördermittel müssen jedes Jahr erneut durch die Untere Denkmalbehörde bei der Bezirksregierung beantragt werden und stehen daher immer nur für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung. Ein Rechtsanspruch auf Erhalt von Zuwendungen besteht nicht. Voraussetzung für eine Förderung ist das Vorliegen einer Erlaubnis nach §9 DSchG NRW.
Den Antrag für Zuschüsse für kleinere Denkmalpflegemaßnahmen finden Sie hier:


Größere Denkmalpflegemaßnahmen

Größere Denkmalpflegemaßnahmen beziehen sich auf Aufwendungen, die

  • bei Privateigentümern mind. 20.000,00 € oder
  • bei Kirchen, Religionsgemeinschaften sowie Gemeinden/Gemeindeverbänden bei mind. 34.000,00 €

betragen. Die Zuschüsse für diese größeren Einzelprojekte müssen bei der Bezirksregierung Arnsberg beantragt werden.