Was ist ein Denkmal
Was genau ein Denkmal ist, bestimmt das Denkmalschutzgesetz. In §2 Abs.1 Satz 1 DschG NRW wird der Begriff Denkmal erläutert. Demnach sind Denkmäler „Sachen, Mehrheiten von Sachen und Teile von Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht“. Dieses Interesse an der Erhaltung des Denkmals leitet sich aus wissenschaftlichen, künstlerischen, volkskundlichen und städtebaulichen Gründung ab. So kann ein Denkmal bedeutend für
- die Erdgeschichte
- die Geschichte der Menschen
- die Kunst- und Kulturgeschichte
- die Städte und Siedlungen oder
- die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse
stehen. Durch den Erhalt und die Nutzung von Denkmälern ist es möglich, die Geschichte einer Stadt zu rekonstruieren und heute noch mit neuem Leben zu füllen.
Bei Denkmälern wird zwischen einem Baudenkmal, einem Bodendenkmal, einem Gartendenkmal und einem beweglichen Denkmal unterschieden. Zudem gibt es Denkmalbereiche, in denen ganze Siedlungen oder Straßenzüge als Gesamtanlage unter Schutz gestellt werden, um das Ortsbild zu erhalten. In der Stadt Gevelsberg ist das „Alte Dorf“ an der Elberfelder Straße als Denkmalbereich eingetragen.
Aber nicht nur Denkmäler selbst sind unter Schutz gestellt, auch die engere Umgebung von Denkmälern kann vom Denkmalschutz und den Regelungen des Denkmalschutzgesetzes betroffen sein, falls diese sich auf das Erscheinungsbild des Denkmals auswirkt. Daher ist es sinnvoll bei Zweifel mit der Unteren Denkmalbehörde Kontakt aufzunehmen.
Die Denkmalliste
Ob Sie in einem Denkmal wohnen, können Sie der Denkmalliste entnehmen. Jede Kommune ist verpflichtet eine Denkmalliste zu führen und öffentlich zugänglich zu machen. Außerdem ist ein Verkäufer verpflichtet, beim Verkauf eines Denkmals die neuen Eigentümer über den Denkmalstatus und die Untere Denkmalbehörde über den Verkauf zu informieren.
- Liste Baudenkmäler32 kB
Der Denkmalliste können Sie entnehmen, aus welchen Gründen ein Denkmal unter Schutz steht und welche Elemente des Baudenkmals genau geschützt sind.
Wer prüft, ob ein Objekt ein Denkmal ist?
Die Untere Denkmalbehörde kann, in Zusammenarbeit mit den Denkmalfachämtern prüfen, ob ein Objekt in die Denkmalliste aufgenommen werden soll. Sobald die Eigentümer und Nutzer des Objekts über die Absicht des Unterschutzstellungsverfahrens in Kenntnis gesetzt wurden, genießt das Objekt einen vorläufigen Schutz gem. §4 DschG NRW und die Behörde hat sechs Monate Zeit das Verfahren abzuschließen.