Häufig gestellte Fragen
Wer darf einen BürgerInnenantrag stellen?
Jede Person hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen oder Beschwerden an den Rat zu wenden. Juristische Personen sind nicht antragsberechtigt.
Muss ich Formvorschriften erfüllen?
Der Antrag muss in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches gestellt werden. Eine telefonische Antragstellung ist nicht möglich.
Wer berät und entscheidet über mein Anliegen?
In Gevelsberg berät in der Regel der Hauptauschuss der Stadt Gevelsberg in öffentlicher Sitzung über Anträge von Bürgerinnen und Bürgern.
Wie geht es mit meinem Antrag nach Versand weiter?
Der Bürgermeister informiert die Antragstellerin oder den Antragsteller über den Sitzungstermin des Ausschusses, an dem der Antrag behandelt wird.
Ihre Teilnahme an der öffentlichen Sitzung des Hauptausschusses ist selbstverständlich möglich. Es besteht für Sie allerdings keine Verpflichtung an der Sitzung teilzunehmen.
Der Bürgermeister teilt der antragstellenden Person die Entscheidung des Ausschusses mit.
Wie sieht es mit dem Datenschutz aus?
In Ihrem Antrag werden unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Belange alle notwendigen Anonymisierungen der personenbezogenen Daten vorgenommen. In dieser textlichen Fassung wird das Schreiben zusammen mit der Beschlussvorlage der Verwaltung in das Rats- und Bürgerinformationssystem eingestellt und veröffentlicht. Die Sitzung des Hauptausschusses findet grundsätzlich öffentlich statt, so dass bei der Beratung bekannt gewordene Details in die Presseberichterstattung einbezogen werden können.