Die gesetzlichen Grundlagen
• § 24 GO NRW – Anregungen und Beschwerden
(1) Jede Einwohnerin oder jeder Einwohner der Gemeinde, die oder der seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnt, hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches mit Anregungen oder Beschwerden in Angelegenheiten der Gemeinde an den Rat oder die Bezirksvertretung zu wenden. Die Zuständigkeiten der Ausschüsse, der Bezirksvertretungen und des Bürgermeisters werden hierdurch nicht berührt. Die Erledigung von Anregungen und Beschwerden kann der Rat einem Ausschuss übertragen. Der Antragsteller ist über die Stellungnahme zu den Anregungen und Beschwerden zu unterrichten.
(2) Die näheren Einzelheiten regelt die Hauptsatzung.
• § 5 der Hauptsatzung der Stadt Gevelsberg
Sie finden die Hauptsatzung der Stadt Gevelsberg unter diesem Link.
• Anlage 2 zur Zuständigkeitsordnung des Rates der Stadt Gevelsberg und seiner Ausschüsse - Richtlinien für die Behandlung von Anregungen und Beschwerden (Bürgeranträgen) gemäß § 24 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
Sie finden die Zuständigkeitsordnung des Rates der Stadt Gevelsberg unter diesem Link.