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Wer kann Wahlhelferin oder Wahlhelfer werden?

Grundsätzlich können alle Wahlberechtigten in einem Wahlvorstand mitarbeiten.

Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger), die in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und die am Wahltage

1. das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben,
2. seit mindestens drei Monaten
a) in der Bundesrepublik Deutschland oder
b) in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten,
3. nicht nach § 6a Abs. 1 EuWG vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.