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Wer kann Wahlhelferin oder Wahlhelfer für die Bundestagswahl werden?

Grundsätzlich können alle Wahlberechtigten in einem Wahlvorstand mitarbeiten.

Das Wahlehrenamt kann grundsätzlich jede/r Wahlberechtigte/r übernehmen.
Wahlberechtigt für die Bundestagswahl sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs.1 des Grundgesetzes die am Wahltag
• das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,
• seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten,
• nicht nach § 13 Bundeswahlgesetz vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Wahlhelferinnen und Wahlhelfer dürfen gemäß § 9 Absatz 3 Bundeswahlgesetz nicht in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein. Wenn Sie daher zum Beispiel im Landes-, Kreiswahl- oder Stadtwahlausschuss Mitglied sind oder als Wahlleiterin oder Wahlleiter ernannt wurden, können Sie nicht gleichzeitig in einem Wahlvorstand eingesetzt werden. Ein Einsatz ist ebenfalls nicht möglich, wenn Sie ein Wahlbewerber, eine Wahlbewerberin, eine Vertrauensperson oder stellvertretende Vertrauensperson für Wahlvorschläge sind.