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Wer kann Wahlhelferin oder Wahlhelfer werden?

Grundsätzlich können alle Wahlberechtigten in einem Wahlvorstand mitarbeiten.

Das Wahlehrenamt kann grundsätzlich jede/r Wahlberechtigte/r übernehmen.

Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs.1 des Grundgesetzes sowie alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger), die in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und die am Wahltag
• das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben,
• seit mindestens drei Monaten
a) in der Bundesrepublik Deutschland oder
b) in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten,
• nicht nach § 6a Europawahlgesetz vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Wahlhelferinnen und Wahlhelfer dürfen gemäß § 4 Europawahlgesetz i. V. m. § 9 Absatz 3 Bundeswahlgesetz und § 5 Europawahlgesetz nicht in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein. Wenn Sie daher zum Beispiel im Landes-, Kreiswahl- oder Stadtwahlausschuss Mitglied sind oder als Wahlleiterin oder Wahlleiter ernannt wurden, können Sie nicht gleichzeitig in einem Wahlvorstand eingesetzt werden. Ein Einsatz ist ebenfalls nicht möglich, wenn Sie ein Wahlbewerber, eine Wahlbewerberin, eine Vertrauensperson oder stellvertretende Vertrauensperson für Wahlvorschläge sind.