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Schöffinnen und Schöffen gesucht

Amtszeit vom 01.01.2024 bis 31.12.2028

Im ersten Halbjahr 2023 sind bundesweit wieder die Schöffinnen und Schöffen für die Amtszeit vom 01.01.2024 bis 31.12.2028 zu wählen.

In Gevelsberg werden insgesamt 12 Frauen und Männer gesucht, die am Amtsgericht Schwelm bzw. Landgericht Hagen als Vertreter des Volkes an der Rechtsprechung in Strafsachen teilnehmen.

Daneben werden noch weitere fünf Frauen und Männer als Jugendschöffinnen und Jugendschöffen für die Jugendkammer des Landgerichtes Hagen bzw. das Jugendschöffengericht Schwelm gesucht.

Für die Übernahme des Amtes sind einige Voraussetzungen zu erfüllen:

Die Bewerberinnen und Bewerber müssen zu Beginn der Wahlperiode am 01.01.2024 zwischen 25 und 69 Jahre als sein und ihren Wohnsitz in Gevelsberg haben. Wählbar sind nur deutsche Staatsangehörige, die die deutsche Sprache ausreichend beherrschen. Wer zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde oder gegen wen ein Ermittlungsverfahren wegen einer schweren Straftat schwebt, die zum Verlust von Ehrenämtern führen kann, ist von der Wahl ausgeschlossen. Auch hauptamtlich in oder für die Justiz Tätige, wie z.B. Richter, Polizeibeamte oder Bewährungshelfer, sollen nicht zu Schöffen gewählt werden.

Neben diesen formalen Voraussetzungen sollen die Bewerberinnen und Bewerber aber vor allem bestimmte Grundfähigkeiten mitbringen, die notwendig dazu gehören, wenn man über andere Menschen qualifiziert urteilen soll. Das verantwortungsvolle Amt einer Schöffin oder eines Schöffen und auch einer Jugendschöffin bzw. eines Jugendschöffen verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit und – wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes – körperliche Eignung. Menschenkenntnis, Lebenserfahrung und Verantwortungsbewusstsein gehören ebenso dazu, denn jedes Urteil, das gesprochen wird, haben die Schöffinnen und Schöffen mit zu verantworten. Schöffinnen und Schöffen sind mit den Berufsrichterinnen und –richtern gleichberechtigt. Für jede Verurteilung und jedes Strafmaß ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit in dem Gericht erforderlich. Gegen beide Schöffen kann niemand verurteilt werden. Jedes Urteil, gleichgültig ob Verurteilung oder Freispruch, haben die Schöffen daher mit zu verantworten.

Für die Jugendschöffinnen und Jugendschöffen ergibt sich noch eine weitere gesetzliche Voraussetzung: Sie sollen „erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren“ sein.

Über die Aufnahme in die Liste der Schöffinnen und Schöffen entscheidet der Rat bzw. für die Jugendschöffinnen und Jugendschöffen der Jugendhilfeausschuss der Stadt Gevelsberg in nicht-öffentlicher Sitzung.

Nähere Informationen zu diesem Thema und Bewerbungsformulare finden Sie im Internet unter www.schoeffenwahl.de.

Bewerbungsformulare sind aber auch an der Bürgerinformation im Rathaus erhältlich.

Die Stadtverwaltung bittet, die Bewerbungen bis zum 31. März 2023 an die

Stadt Gevelsberg
Rathausplatz 1
58285 Gevelsberg

  • z.H. Herrn Waletzko (Schöffinnen und Schöffen in allgemeinen Strafsachen / gegen Erwachsene) oder
  • z.H. Herrn Engelen (Jugendschöffinnen und Jugendschöffen)

zu senden.

02.02.2023