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Pflegezeitgesetz
- Freistellung bis zu zehn Tagen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation: Wird ein naher Angehöriger akut pflegebedürftig, können Sie bis zu zehn Arbeitstage ohne Ankündigungsfrist der Arbeit fernbleiben. Dieses Recht gilt gegenüber allen Arbeitgebern unabhängig von der Größe des Unternehmens. Sie haben Anspruch auf Entgeldersatzleistungen, das sogenannte Pflegeunterstützungsgeld, welches auf 10 Arbeitstage begrenzt ist. Dieses können Sie bei der Pflegeversicherung Ihres pflegebedürftigen Angehörigen beantragen.
- Pflegezeit von bis zu sechs Monaten: Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, bis zu sechs Monate ganz oder teilweise aus dem Beruf auszusteigen, um einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung zu pflegen. Dies gilt in Betrieben mit mehr als fünfzehn Beschäftigten. Wer die Pflegezeit bis zu sechs Monate in Anspruch nehmen, hat einen Rechtsanspruch auf ein zinsloses Darlehen.
- Freistellung nach dem Familienpflegezeitgesetz bis zu 24 Monaten: Wenn nahe Angehörige länger pflegebedürftig sind, haben Sie einen Anspruch darauf, bis zu 24 Monate Ihre Arbeit auf bis zu 15 Stunden pro Woche zu reduzieren, um diese in häuslicher Umgebung zu pflegen. Für die Betreuung minderjähriger, pflegebedürftiger naher Angehöriger, auch in außerhäuslicher Umgebung, besteht ebenfalls die Möglichkeit einer teilweisen Freistellung. Beschäftigte, die die Familienpflegezeit bis zu 24 Monate in Anspruch nehmen, haben in dieser Zeit einen Rechtsanspruch auf ein zinsloses Darlehen.
Pflegeperson: Seit 1. Januar 2017 gilt: Wer eine oder mehrere pflegebedürftige Personen des Pflegegrades 2 bis 5 in ihrer beziehungsweise seiner häuslichen Umgebung nicht erwerbsmäßig für wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, pflegt, ist im Sinne der Pflegeversicherung eine Pflegeperson. Für diese Pflegepersonen zahlt die Pflegeversicherung der zu pflegenden Person Beiträge in die Sozialversicherungen.