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Korruptionsbekämpfungsgesetz

Gesetz zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfung und zur Errichtung und Führung eines Vergaberegisters in Nordrhein-Westfalen (Korruptionsbekämpfungsgesetz)

Veröffentlichungspflicht des Bürgermeisters nach § 16 Korruptionsbekämpfungsgesetz

Am 01.03.2005 ist das von der Landesregierung Nordrhein-Westfalen am 16.12.2004 erlassene Korruptionsbekämpfungsgesetz in Kraft getreten. Der Bürgermeister als Hauptverwaltungsbeamter ist gem. § 16 Korruptionsbekämpfungsgesetz verpflichtet, gegenüber der Aufsichtsbehörde Auskunft über Beruf, Beraterverträge, Mitgliedschaften und dergleichen zu geben über:

  • den ausgeübten Beruf und Beraterverträge,
  • die Mitgliedschaften in Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien im Sinn des § 125 Absatz 1 Satz 3 des Aktiengesetzes,
  • die Mitgliedschaft in Organen von verselbstständigten Aufgabenbereichen in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form der in § 1 Absatz 1 und Absatz 2 der Landesorganisationsgesetzes genannten Behörden und Einrichtungen,
  • die Mitgliedschaft in Organen sonstiger privatrechtlicher Unternehmen,
  • die Funktionen in Vereinen oder vergleichbaren Gremien.

Die Auskünfte sind jährlich in geeigneter Form zu veröffentlichen.

Angaben nach dem Korruptionsbekämpfungsgesetz