Korruptionsbekämpfungsgesetz
Gesetz zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfung und zur Errichtung und Führung eines Vergaberegisters in Nordrhein-Westfalen (Korruptionsbekämpfungsgesetz)
Veröffentlichungspflicht des Bürgermeisters nach § 16 Korruptionsbekämpfungsgesetz
Am 01.03.2005 ist das von der Landesregierung Nordrhein-Westfalen am 16.12.2004 erlassene Korruptionsbekämpfungsgesetz in Kraft getreten. Der Bürgermeister als Hauptverwaltungsbeamter ist gem. § 16 Korruptionsbekämpfungsgesetz verpflichtet, gegenüber der Aufsichtsbehörde Auskunft über Beruf, Beraterverträge, Mitgliedschaften und dergleichen zu geben über:
- den ausgeübten Beruf und Beraterverträge,
- die Mitgliedschaften in Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien im Sinn des § 125 Absatz 1 Satz 3 des Aktiengesetzes,
- die Mitgliedschaft in Organen von verselbstständigten Aufgabenbereichen in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form der in § 1 Absatz 1 und Absatz 2 der Landesorganisationsgesetzes genannten Behörden und Einrichtungen,
- die Mitgliedschaft in Organen sonstiger privatrechtlicher Unternehmen,
- die Funktionen in Vereinen oder vergleichbaren Gremien.
Die Auskünfte sind jährlich in geeigneter Form zu veröffentlichen.